Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort

Für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG u.a. dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht überstiegen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort

Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen[1].

Hiernach erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Unterkunftskosten für das Wohnheim am Ausbildungsort als Werbungskosten abziehbar sind.

Dabei kommt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2] zunächst das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen[3]. Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist der Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte[4].

Aber selbst dann, wenn keine doppelte Haushaltsführung der S vorgelegen haben sollte, kommt -entgegen der Auffassung des Finanzgericht- ein Abzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten in Betracht, und zwar gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG[5].

Als Werbungskosten abziehbar nach dieser Vorschrift sind u.a. sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen, also i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruflich veranlasst sind. Da die Kosten für beruflich veranlasste auswärtige Übernachtungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen gehören, können -wie bei einer Auswärtstätigkeit[6]– grundsätzlich auch die durch eine Bildungsmaßnahme veranlassten Unterkunftskosten Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein[7].

Die Kosten der Unterkunft sind jedoch nur dann beruflich veranlasst, wenn es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme -hier X- nicht der Lebensmittelpunkt der S ist und die Unterkunft dort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt. Auch dies ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen[8].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Oktober 2013 – XI R 40/12

  1. z.B. BFH, Urteil vom 24.01.2013 – V R 42/11, BFH/NV 2013, 918; BFH, Urteil vom 20.03.2013 – XI R 49/10, BFH/NV 2013, 1394, jeweils m.w.N.[]
  2. z.B. BFH, Urteile vom 28.03.2012 – VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800; vom 26.07.2012 – VI R 10/12, BFHE 238, 413, BStBl II 2013, 208; vom 16.01.2013 – VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627[]
  3. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 21.04.2010 – VI R 26/09, BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618; s.a. BFH, Urteil vom 27.09.2012 – III R 13/12, BFHE 239, 123, BStBl II 2014, 28[]
  4. BFH, Urteile vom 24.05.2007 – VI R 47/03, BFHE 218, 174, BStBl II 2007, 609; vom 19.09.2012 – VI R 78/10, BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Urteil in BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284[]
  6. s. dazu BFH, Urteil vom 11.05.2005 – VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284[]
  8. vgl. BFH, Urteil in BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284, m.w.N.[]