In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall stritten die Beteiligten darüber, ob nach Ablauf von drei Monaten von einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte auszugehen sei. Das beklagte Finanzamt hatte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte fest, dass den Arbeitnehmer der Klägerin für Fahrten zwischen Wohnort und Einsatzort unentgeltlich ein Pkw zur Verfügung gestellt worden war.

Nach Ansicht des Prüfers waren die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten steuerlich wie Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu behandeln[1]. Die Klägerin hatte sie als Dienstreisen behandelt. Die Düsseldorfer Finanzrichter sind dieser Ansicht nicht gefolgt und haben die Klage abgewiesen. Zwar sei der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich von der bislang von ihm gebilligten starren Dreimonatsregelung der Verwaltung abgewichen. Eine Dienstreise scheide aber unabhängig von der Dauer der auswärtigen Tätigkeit dann aus, wenn die Tätigkeitsstätte die Voraussetzungen einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte erfülle. Das sei hier der Fall. Im Vergleich zu dem nur gelegentlich aufgesuchten – aber nach wie vor vorhandenen – Arbeitsplatz bei der Klägerin, seien die auswärtigen Tätigkeiten nicht untergeordnet, sondern zumindest gleichgeordnet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision ist derzeit beim 6. Senat des Bundesfinanzhofs anhängig[2].
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2008 – 13 K 2370/07 L,H(L)

