Das Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung

Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist.

Das Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S. des § 63 EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Damit besteht aber kein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStGf ür die Monate, in denen kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht. Denn nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (sog. Monatsprinzip). Der Kindergeldanspruch richtet sich daher danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Monat vorliegen.

Beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt kann Kindergeld daher nur vom Beginn des Monats, in dem ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem dieser aufgegeben wird, gewährt werden[1]. Vor Begründung und nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts besteht daher kein Anspruch auf Kindergeld.

Für Kinder i.S. des § 63 EStG hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG „als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt“ wird.

Nach § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Voraussetzung ist weiter u.a., dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

Bei Anwendung von § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt eine Behandlung „nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ nur für die Kalendermonate vor, in denen der Kindergeldberechtigte Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, die nach § 1 Abs. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegen.

Mit dem Tatbestandsmerkmal in § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG „als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt“ i.S. von § 1 Abs. 3 EStG stellt die Vorschrift steuersystematisch auf die „Behandlung“ bei der Einkommensteuerfestsetzung ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einkommensteuer nach § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG eine Jahressteuer ist und ihre Grundlagen bei der Steuerfestsetzung gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG jeweils für das Kalenderjahr zu ermitteln sind.

Aus § 2 Abs. 7 EStG folgt jedoch nicht, dass sich die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht. Endet z.B. die am Jahresanfang bestehende unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG während eines Kalenderjahres –nach Wegzug aus dem Inland und damit nach der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland–, erfolgt eine „Behandlung“ als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Ende des Kalenderjahres nur nach § 1 Abs. 3 EStG. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG beschränkt sich dann auf den Zeitraum, für den die Steuerpflicht nach dieser Vorschrift besteht[2].

Dass sich die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. von § 1 Abs. 3 EStG wie im Fall des Wegzugs auf einen Teil eines Kalenderjahres beschränkt, zeigt, dass eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Zeiträume eines Kalenderjahres vorliegt, in denen der Steuerpflichtige die nach § 1 Abs. 3 EStG steuerpflichtigen Einkünfte bezieht. Dies steht auch im Einklang mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 EStG, wonach die Behandlung von Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nur erfolgt, „soweit sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben“. Dabei handelt es sich somit nicht nur um eine gegenständliche Definition im Hinblick auf die Bestimmung des sachlichen Umfangs der Einkünfte, sondern auch um eine zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum der Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Für diese Auslegung sprechen zudem Sinn und Zweck des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Danach sollen natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, kindergeldrechtlich den natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gleichgestellt werden. Wer ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger keine Einkünfte im Inland (als anspruchsbegründendes Merkmal nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG) erzielt, kann kindergeldrechtlich nicht besser gestellt werden als der Steuerpflichtige, der durch einen Wegzug ins Ausland seinen inländischen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (als anspruchsbegründendes Merkmal nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aufgibt und mit Beendigung des Monats des Wegzugs seinen Anspruch auf Kindergeld verliert. Gleiches gilt für den Zeitraum vor Begründung eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Gegen die einschränkende Auslegung nach dem Monatsprinzip spricht nicht, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 3 EStG einer Jahresveranlagung nach § 2 Abs. 7 EStG unterliegt, wonach für die Berechnung der Einkommensteuer „die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen“ sind. Durch § 2 Abs. 7 EStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 die bis dahin geltende Regelung aufgehoben, nach der für die jeweiligen Zeiträume der beschränkten und unbeschränkten Einkommensteuerpflicht getrennte Veranlagungen durchzuführen waren. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war, eine Ungleichbehandlung zu Gunsten von Steuerpflichtigen beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht (z.B. in Wegzugsfällen) abzubauen, die darin bestand, dass diese Personengruppe nicht für das gesamte Veranlagungsjahr nach einem einheitlichen Steuertarif besteuert wurde[3], und insbesondere der Grundfreibetrag nicht –wie bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1995– doppelt in Ansatz gebracht werden sollte[4]. Nicht bezweckt war den Bezug von Kindergeld für das gesamte Veranlagungsjahr zu bewirken, wenn die Voraussetzungen des Bezugs von Einkünften i.S. des § 49 EStG z.B. nur für wenige Tage im Jahr gegeben waren. Denn auch für die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG wird das einkommensteuerrechtliche Jahresprinzip des § 2 Abs. 7 EStG durch das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG überlagert.

Die gegenteilige Auffassung kann sich auch nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung stützen, wonach ein Kind nur berücksichtigt werden darf, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € „im Kalenderjahr“ hat (sog. Jahresgrenzbetrag). Auch hier ist eine Monatsbetrachtung erforderlich, wenn die kindbezogenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nicht ganzjährig vorliegen (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG). Denn nach Satz 7 dieser Regelung ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 (der Jahresgrenzbetrag von 7.680 €) für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen. Nach Satz 8 bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, außer Ansatz.

Zudem berührt die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG (Jahresgrenzbetrag) zur Begrenzung des Kindergeldanspruchs nicht die Frage, ob in der Person desjenigen, der Kindergeld beansprucht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen.

Insoweit besteht auch kein Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 2012 und vom 27. Juli 1994[5]. Im erstgenannten Urteil[6] ging es um die (fehlende) Bindungswirkung einer Veranlagung eines Finanzamts, das zu Unrecht von einem inländischen Wohnsitz eines Kindergeldberechtigten ausgegangen war, nicht aber um die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage einer Monatsbetrachtung bei der Einkünfteerzielung eines Wohnsitzausländers. Das zweitgenannte Urteil[7] betrifft nicht Kindergeld, sondern die Berechtigung eines Klägers zum Lohnsteuerjahresausgleich für den Zeitraum nach einem Wegzug in die Niederlande, wenn er ganzjährig im Inland Einkünfte erzielt hat, woran es im Streitfall fehlt.

Auch aus der –den BFH ohnehin nicht bindenden– DA-FamEStG ergibt sich nichts Gegenteiliges unter Rz 62.1 Abs. 3 Satz 10. Dort heißt es: „Besteht Anspruch auf Kindergeld wegen Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Kindergeld nur für dasjenige Kalenderjahr festzusetzen, für das ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 EStG nachgewiesen worden ist.“ Die Regelung bezweckt den Ausschluss von Kindergeld für andere Veranlagungszeiträume; sie betrifft nicht die Frage, ob ganzjährig oder monatsweise ein Kindergeldanspruch bei Einkünfteerzielung in einem Teil des Jahres besteht, zumal in Rz 62.03.2 Abs. 4 Satz 1 für Botschaftsangehörige, die die Hausgemeinschaft innerhalb des Jahres aufgegeben haben, ausgeführt wird: „Der Kindergeldanspruch der in § 1 Abs. 2 EStG genannten Personen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft auf Dauer beendet wird.“ Soweit sich der Kläger durch die Kommentarliteratur bestätigt sieht, in der ohne weitere Begründung Gegenteiliges vertreten wird[8], vermag der BFH dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.

Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juni 2012[9] zu Art. 14 Nr. 1 Buchst. a und Art. 14a Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern –VO Nr. 1408/71–[10], berühren nicht die vorliegend entscheidungserhebliche Frage der Begrenzung des Kindergeldanspruchs nach dem Monatsprinzip für Zeiträume vor oder nach Beendigung der anspruchsbegründenden Tätigkeit.

Es besteht kein Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage nach der unterschiedlichen Behandlung von Grenzgängern und Saisonarbeitern vorzulegen. Nach Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung:

„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“

Nach der Auslegung des Bundesfinanzhofs haben alle Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dieselbe Rechtsposition hinsichtlich ihres Kindergeldanspruchs nach dem Monatsprinzip. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (z.B. Wanderarbeiter oder Saisonarbeiter), werden den Wohnsitzinländern gleichgestellt; es wird lediglich eine Privilegierung nicht im Inland ansässiger Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, gegenüber Personen, die im gleichen Zeitraum im Inland ansässig sind, verhindert.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Oktober 2012 – V R 43/11

  1. vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564[]
  2. Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 1 Rz D 212[]
  3. vgl. BT-Drs. 13/1558, S. 152[]
  4. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 922[]
  5. BFH, Urteile vom 24.05.2012 – III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897; und vom 27.07.1994 – I R 25/94, BFHE 175, 528, BStBl II 1995, 127[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 175, 528, BStBl II 1995, 127[]
  8. Felix, a.a.O., § 66 Rz C 8; Pust, a.a.O., § 66 Rz 52; Weber-Grellet, a.a.O., § 66 Rz 6[]
  9. EuGH, Urteile vom 12.06.2012 – C-611/10 und C-612/10[]
  10. in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 02.12.1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.04.2005[]