Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt indes nicht, wenn –wie im Streitfall unstreitig gegeben– für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Gemäß Satz 3 der Regelung wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen in diesem Falle auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt; seine Grenzen sind fließend, und es gibt Übergangsformen[1]. Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt, entschieden werden[2].
Im Einzelnen wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient[3]. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist[4]. Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich; der Begriff des Arbeitszimmers ist auch nicht so zu verstehen, dass er lediglich solche Räume erfasst, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur büromäßigen Erledigung der vorstehend genannten konzeptionellen und organisatorischen Arbeiten bestimmt sind[5]. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die üblicherweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zukommen[6].
Indes sind Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht in jedem Fall dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind[7]. So können beruflich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind, durch ihre –für eine büromäßige Nutzung untypische– Ausstattung und eine damit zusammenhängende Funktionszuweisung ein betriebsstättenähnliches Gepräge erlangen. So können zum Beispiel technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen dem betreffenden Raum das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben[8]. Auch eine als Behandlungsraum ausgestattete und über einen separaten Eingang für Patienten leicht zugängliche Notfallpraxis im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist kein häusliches Arbeitszimmer[9], ebenso wenig ein dem Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände gewidmetes und entsprechend eingerichtetes Warenlager[10].
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war – anders als im Regelfall eines häuslichen Arbeitszimmers – das in die häusliche Sphäre eingebundene Übezimmer der Klägerin,einer Klarinettistin zwar nicht in der üblichen Weise büromäßig ausgestattet, denn abgesehen von dem kleinen Sekretär, den die Klägerin zur Erstellung ihrer Klarinettenblätter benötigte, befanden sich in dem Zimmer weder ein Computer, noch ein Telefon, ein Telefaxgerät oder andere bürotypische Einrichtungsgegenstände. Der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers steht das aber nicht entgegen. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird[5]. Jedenfalls kommt die Nutzung des Übezimmers durch die Klägerin der Nutzung eines „typischen“ Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich. Die Nutzung des Übezimmers zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur ist mit der Lagerung von Akten durch Angehörige bürotypischer Berufe vergleichbar. Außerdem erbringt die Klägerin mit der Nutzung des Raumes für das Präparieren der Klarinettenmundstücke und das Erarbeiten, Einstudieren und Proben der von ihr ausgesuchten Musikstücke eine Vorbereitungshandlung, die eine unverzichtbare Grundlage für die spätere –außerhalb des Übezimmers– auszuübende und ihr Berufsbild prägende Tätigkeit darstellt, nämlich das Aufführen der Musik im Rahmen eines Orchesters. Die Nutzung des Übezimmers durch die Klägerin unterscheidet sich damit nicht wesentlich von der Nutzung von Räumen durch Angehörige anderer Berufe, bei denen die häusliche Vorbereitung –wie zum Beispiel bei Hochschullehrern, Dozenten oder Rechtsanwälten– im Arbeitszimmer geschieht und in der Vorbereitung und im Abfassen von Vorträgen, Vorlesungen oder Schriftsätzen liegt.
Zu gewichten ist dabei auch, dass das Einüben und Aufführen von Musikstücken eine geistige Auseinandersetzung mit der Partitur sowie der Darbietung der Stücke durch andere Künstler voraussetzt[11]. Diese geistige Auseinandersetzung ist mit derjenigen eines Hochschullehrers oder Rechtsanwalts, der sich mit einem wissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Problem beschäftigt, im Kern vergleichbar.
Demgemäß vermag der Bundesfinanzhof der Auffassung, das Übezimmer ähnele bei wertender Betrachtungsweise eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer, nicht zu folgen. Die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Ausstattung des Übezimmers tragen diese Würdigung nicht. Weder enthielt das Übezimmer die für die Annahme eines Tonstudios erforderlichen technischen Geräte noch bewahrte die Klägerin in diesem Raum ausschließlich Gegenstände auf, die bürountypisch waren. Die dort aufgestellten Regale, die Bücher, Noten, Partituren sowie der Sekretär passten vielmehr eher zu einem Büro als zu einem Tonstudio. Selbst wenn die Klägerin dort tatsächlich nur ihre Klarinettenmundstücke hergestellt hat, wäre der Sekretär auch für bürotypische oder für private Arbeiten geeignet gewesen. Damit liegt für den Bundesfinanzhof ein häusliches Arbeitszimmer vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII R 44/10
- vgl. BFH, Urteile vom 14.12.2004 – XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16.12.2004 – IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22.11.2006 – X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 13.04.2010 – VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038; und vom 09.08.2011 – VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 19.09.2002 – VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16.10.2002 – XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13.11.2002 – VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43[↩]
- BFH, Urteile vom 28.08.2003 – IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55, und vom 20.11.2003 – IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304[↩][↩]
- BFH, Urteil in BFHE 200, 336, 342, BStBl II 2003, 139, 142[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; BFH, Urteil in BFH/NV 2012, 200[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 05.12.2002 – IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vgl. auch BFH, Urteil in BFH/NV 2010, 2038 zum häuslichen Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304[↩]
- vgl. dazu BMF, Schreiben vom 02.03.2011 – IV C 6-S 2145/07/10002, BStBl I 2011, 195 Rz 5 zum häuslichen Musikzimmer einer freiberuflich tätigen Konzertpianistin, die Musikunterricht erteilt[↩]




