Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen; dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Vorschrift, die § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 ersetzt, ist auf alle Streitjahre anzuwenden, denn nach der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 12 S. 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab 2007.

Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder zum Arbeiten bestimmte Platz. Die Abzugsbeschränkung setzt keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein[1]. Die gesetzliche Regelung setzt insbesondere nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein „angemessener“ oder „ruhiger“ anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht[2]. So ist Publikumsverkehr für die Frage, ob es sich um einen anderen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung handelt, grundsätzlich ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige den Arbeitsplatz mit weiteren Personen teilen muss[3].
Allerdings kommt nur ein büromäßig ausgestatteter anderer Arbeitsplatz in Betracht. Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entfällt nicht bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Das ist der Fall, wenn es sich um einen Büroarbeitsplatz handelt[4].
Bei Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, muss ggf. geprüft werden, ob ein an sich vorhandener anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss[5].
Als „anderer Arbeitsplatz“ eines Betriebsprüfers kommen entgegen der Ansicht des Finanzamtes die geprüften Betriebe nicht in Betracht. Zwar liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Außenprüfers grundsätzlich auf der Prüfung vor Ort[6]. Auf die Prüfung hat er sich an Hand der Steuerakten des jeweiligen Falles vorzubereiten; die Ergebnisse seiner Prüfung hat der Außenprüfer regelmäßig in Form eines Prüfungsberichtes niederzulegen, dessen Abfassung wesentlicher Teil seiner Tätigkeit ist. Für diese vor- und nachbereitenden Arbeiten im Rahmen einer Außenprüfung bedarf der Prüfer eines Büroarbeitsplatzes; sie können nicht in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen oder bei deren Steuerberater durchgeführt werden.
Ein solcher Büroarbeitsplatz stand im hier entschiedenen Fall dem Kläger weder in den Räumen des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung W-Stadt noch in anderen Finanzämtern des Bezirks zur Verfügung. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und den schriftlichen Angaben des Vorstehers im Einspruchsverfahren waren die räumlichen und personellen Verhältnisse in den Streitjahren so gestaltet, dass bis August 2008 im Gebäude W-Str. in W-Stadt acht Poolarbeitsplätze für 59 Prüfer vorhanden waren. Darüber hinaus standen Arbeitsplätze im Finanzamt X-Stadt zur Verfügung, die auf Grund einer entsprechenden dienstlichen Regelung als Arbeitsplätze des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung W-Stadt galten. Insoweit trägt das beklagte Finanzamt vor, insgesamt hätten 84 Prüfern 30 Poolarbeitsplätze zur Verfügung gestanden; laut Bescheinigung des Vorstehers waren weitere 20-30 als die dem Dienstort W-Stadt zugeordneten 59 Prüfer dem Dienstort X-Stadt zugewiesen. Damit waren für rund 80 Prüfer maximal 30 Poolarbeitsplätze vorhanden. Ein eigener Arbeitsplatz des Klägers bestand von daher nicht. Zwar ist es, wie oben ausgeführt, unerheblich, ob der Steuerpflichtige sich ein Großraumbüro mit anderen teilen muss und dort keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich für einen „anderen Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist aber, dass der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon kann bei 30 Arbeitsplätzen für 80 Prüfer nicht ausgegangen werden. Der Steuerpflichtige kann nicht darauf verwiesen werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch „sein Glück zu versuchen“ oder jeden Morgen mit anderen Prüfern einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Dies gilt umso mehr, als üblicherweise an bestimmten Wochentagen vermehrt im Innendienst gearbeitet wird, weil die eigentliche Außenprüfung vor Ort abgeschlossen ist und danach die Berichtsanfertigung ansteht. Eine dienstliche Regelung, wonach an bestimmten Tagen die vorhandenen Arbeitsplätze individuell der entsprechenden Anzahl an Prüfern zugeordnet wurde, weil diese nach den Prüfgeschäftsplänen Innendienst zu verrichten hatten, existierte jedenfalls nicht.
Auch ab dem Umzug des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung in das Gebäude V-Straße haben sich die Verhältnisse nicht derart geändert, dass dem Kläger nunmehr – ab September 2008 – ein eigener Arbeitsplatz im Amt zur Verfügung stand. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, ab 9/2008 hätten 124 Prüfern 55 Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden. Laut Bescheinigung des Vorstehers gab es ab 9/2008 (Umzug) 33, ab 10/2009 44 Poolarbeitsplätze, zugleich erhöhte sich die Anzahl der Prüfer auf 94. Auch insoweit kommt es für die Beurteilung nicht darauf an, ob die Zahlen des Beklagten oder die vom Vorsteher genannten tatsächlich zutreffen. Denn sowohl bei 55 Plätzen für 124 Prüfer als auch bei 33 oder 44 Plätzen für 94 Prüfer stand dem Kläger – nicht anders als in der Zeit vor dem Umzug – kein eigener Arbeitsplatz jederzeit für seine Büroarbeiten zur Verfügung. Selbst wenn man die einzelnen, den Sachgebieten zugeordneten Zimmer isoliert beurteilt, ergibt sich nichts anderes. Denn das Sachgebiet, zu dem der Kläger gehörte, bestand aus elf Prüfern; hierfür gab es nur drei Poolarbeitsplätze.
Hinzu kommt, dass auch die Räume im Finanzamt X-Stadt ab 9/2008 nicht mehr dem Finanzamt für GKBP W-Stadt zugewiesen waren. Der Einwand des Beklagten, tatsächlich hätten die Prüfer jederzeit Räume eines Festsetzungsfinanzamtes in ihrem Bezirk nutzen können, ist insoweit nicht erheblich. Zwar mag es zutreffen, dass es in den verschiedenen Finanzämtern nutzbare Räume gab, sofern diese nicht für andere Zwecke – Dienstbesprechungen, Personalratssitzungen u.ä. – benötigt wurden; ebenso sind in den Finanzämtern – gerade in den Amtsbetriebsprüfungsstellen – nicht arbeitstäglich alle Schreibtische besetzt. Der Kläger kann aber nicht darauf verwiesen werden, er hätte sich zur Erledigung seiner schriftlichen Arbeiten notfalls irgendeinen freien Schreibtisch in irgendeinem Finanzamt in erreichbarer Nähe suchen müssen.
Da dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz in den Streitjahren zur Verfügung stand, waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis 1.250 EUR jährlich abzugsfähig; die erklärten Aufwendungen übersteigen diesen Betrag nicht.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Februar 2012 – 7 K 3963/11 E
- BFH vom 07.08.2003 – VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; Nds. FG vom 22.06.2010 – 12 K 482/08, EFG 2011,602[↩]
- Nds. FG vom 22.06.2010 – 12 K 482/08 EFG 2011,602[↩]
- BFH vom 07.08.2003 – VI R 118/00, BStBl II 2004, 82; vom 07.08.2003 – VI R 162/00, BStBl II 2004, 83[↩]
- BFH vom 07.08.2003 – VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; und VI R 16/01, BStBl II 2004, 77; – VI R 41/98, BStBl II 2004, 80; – VI R 162/00, BStBl II 2004, 83; vom 20.11.2003 – IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; Nds. FG vom 22.06.2010 12 K 482/08, EFG 2011,602[↩]
- BFH vom 07.08.2003 – VI R 17/01 BStBl II 2004,78[↩]
- vgl. auch FG Düsseldorf vom 10.05.2000 – 9 K 6204/97 E, EFG 2001,556 zur Frage des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit[↩]




