Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar; entsprechendes gilt für den Abzug als Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten (§ 9 Abs. 5 EStG). Eine Ausnahme hiervon bestand nach der für das Streitjahr gültigen Gesetzesfassung dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Von dieser Ausnahme ist das Finanzamt zugunsten des Klägers ausgegangen, wobei es die hierfür geltende gesetzliche Höchstgrenze der abziehbaren Aufwendungen von 2.400 DM (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 1. Halbsatz EStG) beachtet hat. Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen hätte die Eigenschaft des Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung vorausgesetzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG).

Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

In einer Reihe von Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof den Begriff des Arbeitszimmers abgegrenzt von betriebsstättenähnlichen Räumen im Wohnbereich wie einer Werkstatt, Lager- oder Ausstellungsräumen, Praxisräumen eines Arztes, eines Anwalts oder eines Steuerberaters (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 30. Aufl., § 4 Rz 591, m.w.N.). Unter Rückgriff auf die begriffliche Eingrenzung durch die Rechtsprechung vor Einführung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996[1] und unter Berücksichtigung der dem JStG 1996 mitgegebenen Gesetzesbegründung[2] ist unter einem –im Gesetz selbst nicht definierten– häuslichen Arbeitszimmer danach ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundener Raum zu verstehen, der nach Ausstattung und Funktion (vorwiegend) der Erledigung betrieblicher/beruflicher Arbeiten gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art dient[3]. Dieser Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer daher typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig –allerdings nicht zwingend– das zentrale Möbelstück darstellt[4]. Ob ein beruflich genutzter Raum als häusliches –büroartiges– Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein entscheiden, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls[5]. Dabei sind die Grenzen zwischen dem Typus des Arbeitszimmers und dem der „häuslichen Betriebsstätte“, für den die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht gilt, fließend[6]; entscheidend ist das Gesamtbild[7].

Beruflich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind, können ein betriebsstättenähnliches Gepräge erlangen durch ihre –für eine büromäßige Nutzung untypische– Ausstattung und eine damit zusammenhängende Funktionszuweisung. So können zum Beispiel technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen dem betreffenden Raum das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben[8]. Auch eine als Behandlungsraum ausgestattete und über einen separaten Eingang für Patienten leicht zugängliche Notfallpraxis im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist kein häusliches Arbeitszimmer[9], ebenso wenig ein dem Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände gewidmetes und entsprechend eingerichtetes Warenlager[10].

Von Räumen dieser Art unterscheidet sich der streitbefangene Raum dadurch, dass er der Art seiner Ausstattung nach keine andere wesentliche Funktionszuweisung erkennen ließ, als die der Erledigung von Arbeiten vorwiegend gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Art. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Einspruchsverfahren auf einem speziellen Fragebogen des FA zum häuslichen Arbeitszimmer befanden sich dort ein Arbeitstisch, eine Liege, ein Sessel, ein Stuhl, ein Aktencontainer, Regale und Bücher, somit eine für ein häusliches Arbeitszimmer übliche, jedenfalls nicht untypische, Ausstattung und Möblierung.

Die auf demselben Fragebogen erbetene Darstellung der im Arbeitszimmer ausgeführten Tätigkeiten weist zudem mit „Text lernen – Drehbücher auswerten – Sachliteraturstudium“ für ein Arbeitszimmer typische gedankliche, geistige Arbeiten aus. Die weiteren Betätigungen, die der Kläger nach seinen Angaben im Arbeitszimmer ausgeführt hat („Atemübungen – Sprechübungen – Stimmübungen etc.“), erforderten offensichtlich keine spezielle Ausstattung des Raumes und konnten diesem kein vom Typus des Arbeitszimmers i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abweichendes Gepräge geben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2011, VIII R 4/09

  1. vom 11.10.1995, BGBl I 1995, 1250[]
  2. vgl. zu beidem ausführlich BFH, Urteil vom 19.09.2002 – VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139[]
  3. vgl. BFH, Urteile vom 22.11.2006 – X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 20.11.2003 – IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 28.08.2003 – IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; vom 16.10.2002 – XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185[]
  4. vgl. BFH, Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, m.w.N.; in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185, m.w.N.[]
  6. BFH, Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, m.w.N.[]
  7. BFH, Urteile in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304[]
  8. vgl. BFH, Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55[]
  9. vgl. BFH, Urteile vom 05.12.2002 – IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; und in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203[]
  10. vgl. BFH, Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304[]