Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt das Kindergeld für das erste Kind 184 €.

In dem hier vom Finanzgericht BadenWürttemberg entschiedenen Fall war nun entscheidend, in welcher Höhe für das in einer Ausbildung im Dualen System befindliche Kind Werbungskosten – für die Fahrten zur Arbeitsstätte bzw. zur Ausbildungsstätte – anzuerkennen sind. Hiervon hing ab, ob die Einkunftsgrenzen für das Kindergeld überschritten war oder nicht. Das Finanzgericht urteilte zugunsten des Kindes:
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8004 EUR im Kalenderjahr hat. Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen[1].
Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht[2]. Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme[3].
Bereits mit dem Urteil vom 22.Oktober 2009[4] hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung (Fachhochschule) nicht als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers anzusehen ist[5]. Im Übrigen geht auch die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2008 davon aus, dass bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit selbst an einer anderen betrieblichen Einrichtung diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (R 9.4 Abs. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011).
Unter Anwendung der vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze erzielt im hier entschiedenen Fall das Kind T im Rahmen ihres Ausbildungsdienstverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von den voraussichtlichen Bruttoeinnahmen in Höhe von 10.074 € im Jahr 2011 sind daher die Werbungskosten abzuziehen.
Unstreitig sind die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 307,80 €, die Arbeitsmittel in Höhe von ca. 138,40 € und den Besuch des Steuerberaterkongresses N in Höhe von 228 € als Werbungskosten abziehbar. Als Werbungskosten abziehbar sind allerdings auch sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten und Unterkunftskosten. Sie sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.Das Kind hat bei dem Arbeitgeber, der B GmbH, in – X ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Es handelt sich dabei um die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der die Auszubildende zugeordnet ist und die sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Hier leistet sie die insgesamt ca.19 Monate dauernden praktischen Ausbildungsphasen ab.
Bei den Studienaufenthalten an der Dualen Hochschule in Y handelt es sich steuerrechtlich um vorübergehende Auswärtstätigkeiten. Die Hochschule in Y stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, da es zum einen keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers B GmbH darstellt. Zum anderen ist der Aufenthalt an der Dualen Hochschule lediglich vorübergehend, da die Auszubildende an die regelmäßige Arbeitsstätte in – X immer zurückkehrt und dort ihre berufliche Tätigkeit fortsetzt. Der Dualen Hochschule wird die Auszubildende durch den Arbeitgeber lediglich zu vorübergehenden Studienaufenthalten zugewiesen. Dabei ist unerheblich, dass im Jahr 2011 die Studienphasen gegenüber dem praktischen Ausbildungsabschnitt zeitlich überwiegen.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2011 – 10 K 1105/11
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 29.05.2008 – III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 18.12.2008 – VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N.,;und – VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 10.04.2008 – VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825; und in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475[↩]
- BFH, Urteil vom 22.10.2009 – III R 101/07, BFH/NV 2010, 200[↩]
- bestätigt z.B. durch BFH, Beschluss vom 02.03.2011, – III B 106/10, BFH/NV 2011, 793[↩]




