Wird eine Tochterkapitalgesellschaft, die Inhaberin von sperrbetragsbehafteten Anteilen einer anderen Kapitalgesellschaft ist, im Zuge einer sog. Aufwärtsverschmelzung auf ihre “Mutter”-Personengesellschaft verschmolzen, ist bei der Ermittlung des Verschmelzungsgewinns der Personengesellschaft (§ 4 Abs. 4, 5 UmwStG) ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 7 EStG zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung des sog. Sperrbetrages im Zuge einer derartigen Aufwärtsverschmelzung berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit i.S. des Art. 52 EGV. Sollte der Sperrbetrag zugleich zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Folge der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Sie rechtfertigten – in Anschluss an den “Lasertec”-Beschluss des EuGH vom 10. Mai 2007, C-492/04 – keine Prüfung im Hinblick auf Art. 73b EGV.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2007 – I R 41/05






