Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Piloten

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Aufwendungen zur Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Nach der zum 1. Januar 2004 eingeführten Neuregelung des § 12 Nr. 5 EStG seien Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfänden, nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben bis zu 4.000,00 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Die rückwirkend in Kraft getretene Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG sei nicht verfassungswidrig. Auch in Höhe von 4.000,00 € können sich die Ausbildungskosten nicht im Rahmen einer Verlustfeststellung gemäß § 10 d Abs. 4 EStG auswirken

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Piloten

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 – 14 K 2361/06 F