Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in ein anderes Betriebsvermögen

Der Tatbestand der Betriebsaufgabe ist nicht erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen überführt wird.

Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in ein anderes Betriebsvermögen

Der Tatbestand der Betriebsaufgabe setzt voraus, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden[1]. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist aber das Grundstück, das als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, weder veräußert noch gewinnrealisierend ins Privatvermögen überführt worden. Vielmehr ist es gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei einer atypisch stillen Gesellschaft übergegangen. Dies schließt die Annahme einer Betriebsaufgabe aus[2].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. November 2017 – X R 8/16

  1. BFH, Urteil vom 03.09.2009 – IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, Rz 36[]
  2. BFH, Urteil vom 05.02.2014 – X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388, Rz 17, m.w.N.[]