Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf darüber hinaus auch nicht über etwas anderes („aliud“) entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat[1].
Dieser Grundsatz gehört zur Grundordnung des Verfahrens. Ein Verstoß dagegen zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist[2]. Maßgeblich ist in der Regel allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag[3].
Haben, wie im Streitfall, die Beteiligten zunächst ohne die Stellung eines Antrags mündlich verhandelt und sodann einvernehmlich auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet, sind die Klageanträge dem bisherigen Beteiligtenvorbringen zu entnehmen. Diese sind danach durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln[4].
In der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden[5].
Prozesserklärungen sind wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 BGB). Dabei sind alle dem Finanzgericht und dem Finanzamt bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen[6].
Im hier entschiedenen Streitfall war nach dem Klagevorbringen, insbesondere nach dem Begründungsschriftsatz, völlig unzweifelhaft, dass die Klägerin den Gewerbesteuermessbescheid nur insoweit angefochten hat, als darin Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters F nicht berücksichtigt worden sind. Soweit das Finanzgericht gleichwohl den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid in vollem Umfang aufgehoben hat, ist es daher über das eindeutige Klagebegehren hinausgegangen.
Die dem Finanzgericht unterlaufene Unrichtigkeit kann auch nicht vom Bundesfinanzhof nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden[7], weil sie nicht ähnlich wie Schreib- oder Rechenfehler offenbar im Sinne dieser Vorschrift ist.
Unter den in § 107 FGO verwendeten Begriff „offenbare Unrichtigkeit“ fallen nach der Rechtsprechung des BFH -ähnlich wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 AO- alle mechanischen Fehler, die bei dem Erlass eines Urteils unterlaufen sind und die ebenso mechanisch, also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, den erklärten mit dem gewollten Inhalt des Urteils in Einklang zu bringen. Da die Unrichtigkeit „offenbar“ sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung nach § 107 FGO aus[8].
Zwar ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass auch das Finanzgericht offenbar davon ausgegangen ist, dass vorliegend nur die Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters F in Streit stehen. Da das Finanzgericht indes das Finanzamt betreffend den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 und den Gewerbesteuermessbescheid 2007 zum Erlass von Änderungsbescheiden unter betragsmäßiger Nennung des Änderungsumfangs verpflichtet hat, hält es der Bundesfinanzhof nicht für ausgeschlossen, dass es bezüglich der Tenorierung der Anfechtungsklage betreffend den Gewerbesteuermessbescheid 2008 (und ebenso betreffend die weiteren Anfechtungsklagen) rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass nur die vollständige Aufhebung des Bescheids zur vollumfänglichen Stattgabe des Klagebegehrens führt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Februar 2017 – VII R 2/15
- BFH, Beschluss vom 25.10.2011 – IV B 59/10, Rz 14[↩]
- BFH, Urteil vom 19.05.2011 – III R 61/09; BFH, Beschluss vom 25.10.2011 – IV B 59/10[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.10.2011 – IV B 59/10[↩]
- BFH, Urteil vom 09.02.2011 – IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz 15[↩]
- BFH, Urteile vom 23.02.2012 – IV R 32/09; und vom 20.11.2014 – IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532[↩]
- zur diesbezüglichen Zuständigkeit des BFH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: BFH, Beschluss vom 25.10.2011 – IV B 59/10, Rz 20[↩]
- BFH, Beschluss vom 25.10.2011 – IV B 59/10, Rz 19, m.w.N.[↩]








