Fehlerhafte Schätzung im Steuerstrafverfahren

Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird[1].

Fehlerhafte Schätzung im Steuerstrafverfahren

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, wenn das Landgericht den Umfang der Steuerverkürzungen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 505/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012 – 1 StR 103/12 Rn. 28, NZWiSt 2012, 299; Beschluss vom 24.05.2007 – 5 StR 58/07, wistra 2007, 345[]