Rechtliches Gehör – und einzelne Feststellungen des Gerichts

Bei einem geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) handelt es sich nur dann um eine Rüge nach § 119 Nr. 3 FGO, bei der die Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung unwiderleglich vermutet wird, wenn die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Gesamtergebnis des Verfahrens erfasst.

Rechtliches Gehör – und einzelne Feststellungen des Gerichts

Bezieht sich der vermeintliche Gehörsverstoß dagegen lediglich auf einzelne Feststellungen -hier den „Zweifel des Klägers über den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist“-, so ist die mögliche Kausalität des beanstandeten Verfahrensmangels für das Urteil -unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgericht- vom Kläger darzulegen; und vom Beschwerdegericht zu prüfen[1].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. November 2016 – X B 85/16

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 26.03.2015 – X B 92/14, BFH/NV 2015, 955, unter II. 2.a, m.w.N.[]