Die Finanzverwaltung reagiert auf die jüngsten Entscheidungen der Finanzgerichte in Münster[1], Hannover[2] und Düsseldorf[3] sowie des Bundesfinanzhofs[4] zu der ab 2007 geltenden Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers.

In einem aktuellen Erlass vom 6.10.2009 weist das Bundesministeriums der Finanzen nun die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Entsprechend der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Rechtslage ist Voraussetzung hierfür ist, dass entweder
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
- dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 € zu berücksichtigen.
In einem Punkt geht das Bundesfinanzministerium noch über die Rechtsprechung der Finanzgerichte hinaus:
Eine Aussetzung der Vollziehung – also vorläufier Rechtsschutz – ist nach dem neuen Erlass auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. Oktober 2009 – IV A 3 – S 0623/09/10001




