Das sogenannte Floaten – Salzwasser-Schwebebäder in speziellen Kapseln (sog. Floating – Tanks) – unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Leistung im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erbracht wird.

Die Steuer beträgt grundsätzlich für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19% der Bemessungsgrundlage. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7% u.a. für Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, und für Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen[1]. Zudem können die ermäßigten Steuersätze nach Art. 98 Abs. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG[2] (vgl. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Sechste Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG[3]) nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Sinne des Anhangs III zu dieser Richtlinie angewandt werden[4]. Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 17 des Anhangs III medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht nach Art. 132 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie steuerbefreit sind.
Die Thermalbehandlung muss im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung erfolgen; sie muss Heilzwecken dienen. Das folgt aus dem Wortlaut Thermal“behandlung“ und aus deren Gleichsetzung in Kategorie 17 des Anhangs III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit „medizinischen Versorgungsleistungen“ und „zahnärztlichen Leistungen“. Dementsprechend muss die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen[5]. Dies folgt auch aus dem Zweck der Norm. Die Steuerermäßigung wurde 1967 aus gesundheitspolitischen Motiven in das UStG aufgenommen[6].
Es reicht nicht, wenn die Leistung „ihrer Art nach“ eine medizinische Heilbehandlung ist, soweit sie gleichzeitig im Wellnessbereich und zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens genutzt werden kann[7]. Zwar vertritt die Finanzverwaltung in Abschnitt 12.11 Abs. 4 UStAE die Auffassung, dass bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, es nicht erforderlich sei, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird. Dieser Auffassung hat der BFH jedoch ausdrücklich widersprochen. Der ermäßigte Steuersatz könne jedenfalls in Bezug auf die Nutzung einer Sauna nur in Anspruch genommen werden, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden sei[8]. Dieser Auffassung des BFH schließt sich der Senat in Bezug auf das Floating an. Es ist kein sachgerechter Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Floating und der Nutzung einer Sauna ersichtlich. Eine Abgrenzung in jedem Einzelfall entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Gesundheitspolitische Ziele können nur dann erreicht werden, wenn die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich aus medizinischen Gründen in Anspruch genommen wird.
Floating kann ebenso wie die Sauna aus medizinischen Gründen oder zur Erholung genutzt werden. Floating-Tanks werden sowohl in der Medizin (insbesondere Sportmedizin) als auch in Wellnessbereichen genutzt. Dementsprechend ist entscheidungserheblich, ob die Kunden ausschließlich zur Erholung oder aus gesundheitlichen Gründen das Floating nutzen.
Vom Floating geht keine allgemein (in jedem Fall) heilsame Wirkung aus. Laut Gutachten vom 21.07.2011 ist Floating eine therapeutische Maßnahme, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. Andernfalls kann es auch ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt werden.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Vielzahl internationaler Studien habe ergeben, dass eine allgemein heilsame Wirkung durch das Floating entfaltet werde. Die von ihm vorgelegten „Übersichten zu Forschungsarbeiten“, Aufsätze und Stellungnahmen stellen jedoch jeweils darauf ab, dass der Kunde unter einer Krankheit oder Gesundheitsstörung leide und diese gemildert oder geheilt werden könne. Es mag zwar sein, dass die großen Zivilisationskrankheiten wie Stresssymptome und Rückenleiden jeweils durch das Floating gemildert werden können; es kann aber nicht unterstellt werden, dass jeder Kunde unter einer dieser Krankheiten leidet. Hierfür trägt die Klägerin die Beweis- und Feststellungslast.
Es ist nicht entscheidungserheblich, ob der Nachweis in jedem Einzelfall unterbleiben kann, wenn Floating in der Regel als medizinische Heilbehandlung genutzt werden würde. In der Regel bedeutet, dass in der Mehrzahl der Fälle die Nutzung aus medizinischen Gründen erfolgt. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht.
Floating kann auch nicht mit anerkannten Thermalquellen verglichen werden. Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (§ 53 Wasserhaushaltsgesetz Baden-Württemberg -WHG-). Ihre Anerkennung als staatlich anerkannte Heilwasser setzt ein Verwaltungsverfahren nach dem Heilquellenrecht des jeweiligen Bundeslandes voraus. In diesem Verfahren wird überprüft, ob das Wasser nach medizinischen Erkenntnissen die erforderliche nachweisbare therapeutische Wirkung entfaltet[9]. Bei einer aufgrund dieses Prüfverfahrens anerkannten Heilquelle kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass von der Nutzung der Thermalquellen eine allgemein therapeutische Wirkung ausgeht.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2012 – 9 K 2780/09
- vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2001 – C-83/99 [Kommission/Spanien], Slg. 2001, I-445, UR 2001, 210 RdNr.19[↩]
- Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[↩]
- Sechste Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG[↩]
- EuGH, a.a.O.[↩]
- BFH, Urteil vom 12.05.2005 – V R 54/02, BFHE 209, 171, BStBl II 2007, 283[↩]
- vgl. BMF, Bericht über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom 30.10.2007, UR 2007, 927 – 932; BT-Drucks. 17/2290 vom 28.06.2010, Ziffer 3.14[↩]
- vgl. BFH vom 12.05.2005 – V R 57/02, BFHE 209 171, BStBl II 2007, 283 Rz. 44[↩]
- vgl. BFH Beschluss vom 24.04.2008 – XI B 231/07, BFH/NV 2008, 1370 – 1371, Rz. 6[↩]
- vgl. Deutsche Heilbäderverband e.V. Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten Seite 58, Kommentierte Fassung Mai 2005, 12. Auflage[↩]




