Gemäß § 40 Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit sie auf zusätzliche, über den ohne geschuldeten Arbeitslohn hinausgehende, Bezüge entfällt.

Dieser ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann – entgegen den Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien (R 3.33 Abs. 5 S. 6 LStR 2009) auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Oktober 2009 – VI R 41/07

