Zuschüsse zu den Fahrtkosten zur Arbeit

Bringen Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug durch individuell ermittelte Kilometersätze in Abzug, sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Zuschüsse zu den Fahrtkosten zur Arbeit

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 EUR ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Allerdings können Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG). Aufgrund dessen kann ein Steuerpflichtiger mit einer entsprechenden Behinderung die tatsächlichen Wegekosten nach seiner Wahl entweder ohne Einzelnachweis nach pauschalierten Kilometersätzen oder nach individuellen –anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen ermittelten– Kilometersätzen berechnen[1].

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Wegekosten anhand von individuellen Kilometersätzen sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen[2]. Zu den abziehbaren Werbungskosten gehört mithin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA, deren Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind.

Die Anschaffungskosten mindern sich jedoch insoweit, als der Steuerpflichtige Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs oder den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung erhalten hat.

Denn gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind von den Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. § 255 Abs. 1 HGB gilt mit seinem einheitlichen Anschaffungskostenbegriff gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte[3]. Die Bestimmung des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB über Anschaffungspreisminderungen gilt nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern nach dem Zweck der Aktivierungsnorm ganz allgemein für Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit für Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären[4]. So verhält es sich etwa dann, wenn Anschaffungsnebenkosten zurückgezahlt oder Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern hierin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt[5]. Der Minderungsvorgang muss mit dem Anschaffungsgeschäft so verbunden sein, dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Ermäßigung (Rückführung) von Anschaffungskosten bewertet werden kann. Nicht notwendig ist indes eine rechtliche oder gar synallagmatische Verknüpfung; ausreichend ist vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der gegeben ist, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt[6].

Dementsprechend mindern die als Zuschuss für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie für eine behindertengerechte Zusatzausstattung gewährten Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung die Anschaffungskosten. Denn der maßgebende Anlass für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe liegt in der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV i.V.m. § 5 KfzHV) und in dem Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV i.V.m. § 7 KfzHV).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juni 2012 – VI R 89/10

  1. BFH, Beschluss vom 05.05.2009 – VI R 77/06, BFHE 225, 64, BStBl II 2009, 729, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 01.10.1982 – VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17, Zinsen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 643[]
  3. BFH, Urteile vom 26.02.2002 – IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796; vom 19.12.2000 – IX R 100/97, BFHE 194, 182, BStBl II 2001, 345; vom 21.01.1999 – IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; vom 19.07.1994 – VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362[]
  4. BFH, Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796[]
  5. BFH, Urteile in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796; vom 14.07.1988 – IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189[]
  6. BFH, Urteile vom 07.12.2010 – IX R 46/09, BFHE 236, 87, BStBl II 2012, 310; in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796[]