Die Durchführung von Yogakursen ist regelmäßig keine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen Heilbehandlungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG a.F. einen therapeutischen Zweck haben[1]. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören zwar auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden[2]. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V haben aber keinen unmittelbaren Krankheitsbezug, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen; sie sind daher keine Heilbehandlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG a.F.[3].
Da im vorliegend entschiedenen Rechtsstreit die Leistungen der Klägerin, soweit sie überhaupt teilweise von den Krankenkassen erstattet wurden, von diesen zum Teil ausdrücklich als Leistungen lediglich zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB – V eingeordnet wurden und im Übrigen auch keine ärztlich verordneten Leistungen vorliegen[4], handelt es sich bei den Yoga-Kursen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht um Heilbehandlungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG a.F.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – XI B 46/12
- vgl. z.B. BFH, Urteile in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679, unter II.1.a; und vom 18.08.2011 – V R 27/10, BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, unter II.1.b[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679, unter II.1.a, und in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, unter II.1.b, jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Urteile vom 07.07.2005 – V R 23/04, BFHE 211, 69, BStBl II 2005, 904, Leitsatz 2; in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679, unter II.2.a[↩]
- vgl. z.B. zur Hippotherapie BFH, Urteil vom 30.01.2008 – XI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647, Leitsatz[↩]




