Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt.

Der Widerruf ist mithin unwirksam, wenn die Rechnungen nicht ebenfalls wirksam berichtigt worden sind.
Die Erklärung des Verzichts auf eine Steuerbefreiung (Option) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtsgestaltend auf das bestehende Umsatzsteuerrechtsverhältnis einwirkt[1]. Der Verzicht kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht; der Unternehmer verzichtet auf die Steuerbefreiung unter anderem dann, wenn er darüber gegenüber dem Leistungsempfänger mit besonderem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnet[2].
Ein erklärter Verzicht auf die Steuerbefreiung kann widerrufen und damit im Ergebnis die Leistung (wieder) als steuerfrei behandelt werden[3]. Macht der leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung für Anlagegold wirksam rückgängig, so verliert der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr des Leistungsbezugs[4].
Der Verzicht und sein Widerruf als actus contrarius sind dabei mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihrer Ausübung gleich zu behandeln[5]; es kommt darauf an, wie der Unternehmer den Umsatz im letzten maßgebenden Zeitpunkt behandelt.
Der Widerruf des Verzichts ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig, und zwar selbst dann nicht, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger gegenüber an sich zivilrechtlich verpflichtet ist, den Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln, das heißt auf die Steuerbefreiung zu verzichten[6]. Die Rückgabe der Erstrechnung ist ebenfalls nicht erforderlich[7].
Hat der Unternehmer auf die Steuerfreiheit des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht allerdings nur dadurch rückgängig machen, dass er dem Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt[8].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2023 – XI R 41/20
- vgl. BFH, Urteile vom 25.11.1976 – V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448, Rz 22; vom 25.01.1979 – V R 53/72, BFHE 127, 238 , BStBl II 1979, 394, Rz 19[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 02.04.1998 – V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, Rz 27; vom 16.07.1997 – XI R 94/96, BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670, Rz 20[↩]
- zu § 25c UStG s. BFH, Urteil vom 10.12.2009 – XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497; zu § 9 UStG s. § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG sowie BFH, Urteile vom 25.01.1979 – V R 53/72, BFHE 127, 238 , BStBl II 1979, 394, Rz 20; vom 19.12.2013 – V R 7/12, BFHE 245, 80, BStBl II 2017, 841, Rz 20[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 10.12.2009 – XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 02.07.2021 – XI R 22/19, BFHE 274, 170, Rz 20[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 25.02.1993 – V R 78/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777; vom 11.08.1994 – XI R 57/93, BFH/NV 1995, 170[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil vom 29.10.1992 – V R 48/90, BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 01.02.2001 – V R 23/00, BFHE 194, 493, BStBl II 2003, 673; BFH, Beschluss vom 03.04.2013 – V B 64/12, BFH/NV 2013, 1135[↩]




