Nach § 9 Abs. 1 EStG i.V.m. § 20 EStG sind Aufwendungen in vollem Umfang Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie durch die Erzielung von Einnahmen im Rahmen des § 20 EStG veranlasst sind[1]. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung gleichermaßen, soweit die Aufwendungen –wie Depot- und Verwaltungsgebühren– nicht nur der Erzielung von Erträgen, sondern auch der Sicherheit und dem Bestand der Kapitalanlagen dienen[2].

Auf dieser Grundlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Aufteilung von Aufwendungen auf Kapitalanlagen zwischen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) einerseits und Aufwendungen hinsichtlich der auf steuerfreie Vermögensvorteile angelegten Kapitalanlagen andererseits vorzunehmen, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht[3].
Danach kann der Steuerpflichtige Aufwendungen auf seine Kapitalanlagen vollumfänglich als Werbungskosten abziehen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist, aber auch der Tatbestand der Einkünfteerzielung i.S. der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklicht wird[4].
Dies gilt nicht nur dann, wenn sich wegen der Ungewissheit künftiger, ggf. steuerfreier Veräußerungen zuverlässige Merkmale für die Abgrenzung der den Einkünften nach § 20 EStG und solchen nach § 23 EStG zurechenbaren Werbungskosten schwer finden lassen[5], sondern auch dann, wenn sich im Einzelfall solche Aufteilungsmaßstäbe ergeben. Denn nach der BFH-Rechtsprechung ist die Berechenbarkeit des Verhältnisses von Wertsteigerung und Einnahmen kein sachlich einleuchtender Grund, um die Schuldzinsen nicht insgesamt der Einkunftssphäre zuzuordnen, solange die Einkunftserzielung im Vordergrund steht. Sonst würden nämlich in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis vergleichbare Fälle, in denen die voraussichtliche Höhe der Einnahmen aus der Kapitalanlage die Ausgaben übersteigt, nach unterschiedlichen Grundsätzen beurteilt[6].
Dementsprechend hat auch bereits der Reichsfinanzhof in einem Fall, in dem im Veranlagungszeitpunkt die Höhe des steuerfreien Gewinns aus Aktien bereits feststand, entschieden, dass der Abzug von Zinsen für eine zum Erwerb von Aktien aufgenommene Bankschuld nicht etwa –ausnahmsweise– nur insoweit zuzulassen sei, als es dem Verhältnis der bezogenen Dividende zu dem bereits feststehenden steuerfreien Gewinn entspreche[7].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. November 2009 – VIII R 30/07
- vgl. BFH, Urteile vom 21.07.1981 – VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; und vom 27.06.1989 – VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 04.05.1993 – VIII R 7/91, BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832, unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung; offen lassend, ob bei Vorliegen von Erträgen aus § 17 EStG oder § 23 EStG eine Aufteilung geboten sein könnte[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23.03.1982 – VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; und vom 07.12.1999 – VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 08.07.2003 – VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m.w.N[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 937, m.w.N.[↩]
- RFH, Urteil vom 15.05.1929 – VI A 77/29, Steuer und Wirtschaft 1929, 1406[↩]




