Wenn der Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid ergeht…

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist -von wenigen Ausnahmen abgesehen, insbesondere in Fällen von geringer Bedeutung (vgl. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO)- ausschließlich im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu beantworten.

Wenn der Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid ergeht…

Dabei muss ein solches Verfahren bereits dann durchgeführt werden, wenn das Bestehen einer Mitunternehmerschaft auf Grund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint[1]. In einem derartigen Fall muss das Finanzgericht das Klageverfahren über den Folgebescheid bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung in Sachen Gewinnfeststellung regelmäßig nach § 74 FGO aussetzen. Unterlässt das Finanzgericht eine hiernach gebotene Verfahrensaussetzung, liegt darin ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens[2].

Soweit das Finanzgericht davon ausgegangen sein sollte, dass vorliegend ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO gegeben ist, könnte der Bundesfinanzhof dem nicht folgen. Weder hat das Finanzamt diesen Ausnahmetatbestand durch einen entsprechenden Negativbescheid (vgl. Satz 2 dieser Vorschrift) festgestellt noch sind dessen Voraussetzungen hier offensichtlich gegeben[3]. Eine offensichtlich geringe Bedeutung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich -wie vom Finanzgericht ausgeführt- bei den erklärten Einkünften aus der Veröffentlichung des Buches den Angaben des Klägers zufolge um Freiexemplare oder Autorenrabatte gehandelt habe, die ihm in eigener Person zugeflossen seien. Ein Fall von offensichtlich geringer Bedeutung kann zwar gegeben sein, wenn eine Zurechnung von gemeinschaftlich erzielten originären Einkünften auf mehrere Personen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt[4]. Im Streitfall sind aber die Verhältnisse im Zusammenhang mit der möglicherweise bestehenden „Mitherausgeber-GbR“ aufgrund der weiteren Angaben des Klägers gerade nicht leicht überschaubar. So bleibt das Bestehen einer GbR -auch wenn dies möglich erscheint- gleichwohl fraglich. Außerdem ist trotz der Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin unklar, welche Einkünfte die vorgebliche „Mitherausgeber-GbR“ erzielt haben soll und wem sie in welcher Höhe zuzurechnen sind. Ein derart unklarer Sachverhalt erlaubt nicht die Annahme eines Falles von offensichtlich geringer Bedeutung.

Außerdem ist keine Konstellation gegeben, in der ausnahmsweise die Fortführung des Klageverfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid ermessensgerecht ist[5].

Selbst wenn das Finanzamt hinsichtlich der Einkünfte aus der vorgeblichen „Mitherausgeber-GbR“ nach § 155 Abs. 2 AO vorgegangen sein sollte, ist in einem nachfolgenden Klageverfahren, in dem (u.a.) diese im Schätzungswege angesetzten Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 162 Abs. 5 AO) streitig sind, gleichwohl im Grundsatz eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO geboten[6]. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger bisher keine Feststellungserklärung eingereicht hat und seine diesbezüglich im Klageverfahren gemachten Angaben unklar gewesen sind. Auf ein Feststellungsverfahren kann nämlich nicht schlechthin verzichtet werden, wenn -wie vorliegend- das Bestehen einer Mitunternehmerschaft zwischen namentlich benannten Personen möglich erscheint. Vielmehr muss sich die Ermittlung der den Steuerpflichtigen betreffenden Besteuerungsgrundlagen in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren vollziehen[7]. Dabei gelten für das Feststellungsverfahren die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Folgerungen, die sich aus einer Verletzung von Erklärungs- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit einem noch ausstehenden Feststellungsverfahren ergeben, sind daher in dem Feststellungsverfahren zu ziehen.

Hiermit weicht der Bundesfinanzhof auch nicht von seinem Beschluss in BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33 ab. Nach dieser Entscheidung ist zwar das Klageverfahren über einen nach § 155 Abs. 2 AO erlassenen Einkommensteuerbescheid entscheidungsreif, wenn der Kläger in diesem Klageverfahren nicht substantiiert bestreitet, dass die von einer noch ausstehenden Feststellung abhängigen Besteuerungsgrundlagen in dem angegriffenen Steuerbescheid in zutreffender Höhe angesetzt worden sind. So waren in diesem Fall weit zurückliegende Streitjahre betroffen und der größte Teil der noch ausstehenden Grundlagenbescheide bereits ergangen, während vorliegend lediglich die erstmalige Durchführung eines Feststellungsverfahrens für eine möglicherweise bestehende Mitunternehmerschaft in Rede steht.

Schließlich konnte auf eine Aussetzung auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung unzulässig ist[8].

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fehlt zwar einer Klage das Rechtschutzbedürfnis, mit welcher schlechthin (und ausschließlich) der Nichtansatz bestimmter Einkünfte allein aus Gründen unterschiedlicher Rechtsauffassungen über die Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsverfahrens i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO begehrt wird[9]. Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Zum einen haben die Kläger die Einkommensteuerfestsetzung 2005 nicht allein wegen der Einkünfte aus der Veröffentlichung des Buches angegriffen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Kläger schlechthin den Nichtansatz dieser Einkünfte allein wegen verfahrensmäßiger Fehler bei der Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlagen begehren. Auch wenn der vom Finanzgericht im Urteil formulierte Klageantrag auf ein solches Begehren hindeuten könnte, hat der Kläger bereits im Einspruchsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er im Ergebnis eine gleichmäßige Aufteilung des Ergebnisses auf die Mitherausgeber begehrt. Im Klageverfahren ist er hiervon nicht erkennbar abgewichen.

Klarstellend weist der Bundesfinanzhof auf § 181 Abs. 5 AO hin. Hieraus ergibt sich, dass eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, solange die Einkommensteuer-Festsetzungsfrist noch nicht bei allen Feststellungsbeteiligten abgelaufen ist, mit Wirkung für die Feststellungsbeteiligten mit noch offener Einkommensteuer-Festsetzungsfrist auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen kann, wenn den Feststellungsbeteiligten mit bereits abgelaufener Einkommensteuer-Festsetzungsfrist keine Nachteile entstehen können[10].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24. Juni 2014 – III B 12/13

  1. BFH, Urteil vom 17.12 2003 – I R 47/02, BFH/NV 2004, 771[]
  2. BFH, Beschluss vom 31.05.2010 – X B 162/09, BFH/NV 2010, 2011, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 31.07.1990 – I R 3/90, BFH/NV 1991, 285[]
  4. vgl. dazu BFH, Beschluss vom 31.10.1991 – X B 69/91, BFH/NV 1992, 289[]
  5. vgl. dazu BFH, Beschluss vom 03.08.2000 – III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33; BFH, Beschluss vom 11.03.2011 – II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008[]
  6. BFH, Beschluss in BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33[]
  7. vgl. BFH, Urteil vom 19.07.1990 – IV R 11/89, BFH/NV 1991, 649[]
  8. vgl. dazu BFH, Beschluss in BFH/NV 2011, 1008[]
  9. BFH, Urteil in BFH/NV 1991, 649[]
  10. BFH, Urteil vom 29.08.2000 – VIII R 33/98, BFH/NV 2001, 414; BFH, Beschluss vom 20.12 2005 – III S 24/05, BFH/NV 2006, 486[]