Wegfall der Arbeitsuchendmeldung des Kindes – und der Kindergeldanspruch

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Wegfall der Arbeitsuchendmeldung des Kindes – und der Kindergeldanspruch

Ob der Status als Arbeitsuchende besteht, richtet sich nach den Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere nach § 38 SGB III[1].

Zwar ist die Einstellungsverfügung der Arbeitsagentur ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X[2]. Dennoch setzt der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III voraus. Ist -wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall- das arbeitsuchende Kind tatsächlich aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, die die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt[3].

Allerdings kommt danach eine Einstellung der Vermittlung nicht bei jeglicher Form einer nicht ausreichenden Mitwirkung in Betracht. Erforderlich ist gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III, dass ein Verstoß gegen § 38 Abs. 2 SGB III, gegen die Eingliederungsvereinbarung oder gegen den Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III vorliegt.

Wenn sich die Familienkasse insoweit auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitssuchenden Kindes beruft, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass dem arbeitsuchenden Kind eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat[4].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 2014 – V R 24/14

  1. BFH, Urteile vom 10.04.2014 – III R 19/12, BFHE 245, 200; vom 10.04.2014 – III R 37/12, BFH/NV 2014, 1726[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 245, 200[]
  3. BFH, Urteile in BFHE 245, 200; in BFH/NV 2014, 1726[]
  4. BFH, Urteil in BFH/NV 2014, 1726, Rz 17[]