Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wegen eines Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung gerechtfertigt.

Eine Teilwertabschreibung von Wirtschaftsgütern oder eine Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten ist seit 1999 nur bei einer „voraussichtlich dauernden“ Wertänderung zulässig. Die hierfür erforderliche Prognose muss sich an der Eigenart des jeweiligen Wirtschaftsgutes orientieren.
Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die wie im Streitfall ein Schiffshypothekendarlehen in japanischen Yen eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und daher nur vorübergehende Wertänderungen sind.
Für börsennotierte Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, hatte der BFH zwar im September entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bereits dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Gegensatz zu Aktien haben aber Verbindlichkeiten, über die der BFH jetzt zu entscheiden hatte, in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist.
Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.
Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer –gewinnmindernden– Höherbewertung berechtigt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. April 2009 – IV R 62/06






