Vorzeitige Ruhegehaltszahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Wird eine Pensionszusage für einen (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer auf das 60. Lebensjahr bezogen, so ist bereits diese Pensionszusage selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst und führt dem Grunde nach zum Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen.

Vorzeitige Ruhegehaltszahlung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG – für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Abs. 1 GewStG – ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht[1]. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte[2]. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt[3]. Von einer beherrschenden Stellung ist nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und er deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er über mehr als 50% der Stimmrechte verfügt. Verfügt ein Gesellschafter – wie im Streitfall im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension – über lediglich 50% oder weniger der Gesellschaftsanteile, wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen[4].

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze war die streitige Pension infolge der Zusage auf das 60. Lebensjahr insgesamt gesellschaftsrechtlich veranlasst.

Im Hinblick auf die Zusage der Pension auf das 60. Lebensjahr waren die beteiligten Gesellschafter als beherrschend im Sinne der BFH-Rechtsprechung anzusehen. Zwar waren im Zusagezeitpunkt sowohl Herr C (geb. 1941) als auch B (geb. 1945) nur mit je 50% beteiligt, weshalb kein Gesellschafter die Klägerin allein beherrschen konnte. Dennoch waren beide hinsichtlich der Zusage der streitigen Pension als beherrschend anzusehen, da sie im Hinblick auf die erteilten Pensionszusagen mit gleichgerichteten Interessen handelten. Die finanzielle Interessenübereinstimmung[5] lag im Streitfall vor, weil sich die Gesellschafter zum gleichen Zeitpunkt entsprechend ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquote zueinander eine gleich hohe Pension und damit einen gleich großen Vermögensvorteil zugewendet haben[6]. Dieses gilt um so mehr, als die Pension als identischem Festbetrag zugesagt worden ist.

Bereits die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter indiziert bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Pensionszusage[7]. Denn ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter wird sich für die Zusage einer Altersversorgung an der Regelung für die gesetzliche Sozialversicherungsrente orientieren.

Im Zusagejahr galt für die gesetzliche Sozialversicherungsrente die Regelung, wonach Männer erst mit Erreichen des 63. Lebensjahres Rente beantragen können (vgl. § 25 Abs. 1 AVG i.d.F. des Streitjahres). In Anbetracht dessen wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das betriebliche Ruhegeld – trotz bestehender Unterscheide zwischen „normalen“ Angestellten und Geschäftsführern – jedenfalls nicht für einen früheren Zeitpunkt zusagen. Insoweit indiziert das Unterschreiten des gesetzlichen Mindestalters im Streitfall die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Zusagezeitpunkt 1984 im Allgemeinen davon auszugehen war, dass Geschäftsführer im Vergleich zu „normalen“ Angestellten eher länger als kürzer arbeiteten. Eine Ausnahme davon kann nur dann gelten, wenn besondere betriebliche oder in der Person des Ruhegeldempfängers liegende Gründe eine vorzeitigen Pensionierung erfordern. Solche Gründe oder Umstände, die ausnahmsweise eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Pensionszusage ausschließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2012 darauf verwiesen hat, dass die Klägerin einen Betrieb unterhalten habe und daher in der Regel in den Nachtstunden bis zum Morgen gearbeitet werde, rechtfertigt dieses allein keine Ausnahme. Denn die Klägerin hat damit nicht im Einzelnen substantiiert vorgetragen, welche Verhältnisse für die Tätigkeit der Geschäftsführer – zum Zeitpunkt der Pensionszusage im Jahr 1984 – gegeben waren, die eine Versorgungszusage bereits auf das 60. Lebensjahr hätten rechtfertigen können. Allein der Hinweis auf den – heute gegebenen – nächtlichen Verarbeitungsprozess genügt dem nicht, da nach dem eigenen Vortrag die Geschäftsführertätigkeit um ca.04.30 bis 5.00 Uhr täglich beginne und damit erhebliche Tätigkeiten als Geschäftsführer (beispielsweise Verkauf, Einkauf, Planung) gerade auch zu „normalen Geschäftszeiten“ zu erbringen gewesen sein dürften. Zudem dürfte ein bloßer früher Arbeitsbeginn ebenso wenig ein früheres Pensionsalter rechtfertigen wie ein spätes Ende der Arbeitszeit. Dieses wird auch aus dem Umstand deutlich, dass die gesetzliche Sozialversicherungsrente eine derartige Unterscheidung nicht trifft.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2012 – 6 K 1093/10 K,G,F

  1. vgl. z.B. BFH vom 04.09.2002 – I R 48/01, BFH/NV 2003, 347; vom 22.10.2003 – I R 37/02, BStBl II 2004, 121, jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BFH vom 16.03.1967 – I 261/63, BStBl III 1967, 626[]
  3. BFH vom 14.03.2006 – I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 17.12.1997 – I R 70/97, BStBl II 1998, 545, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH vom 14.03.2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 09.04.1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808; vom 13.12.1989 I R 99/87, BStBl II 1990, 454[]
  5. vgl. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 221[]
  6. vgl. Gosch, KStG, § 8 Rz. 222[]
  7. ebenso: Nds. FG vom 21.06.1991 VI 706/90; vgl. auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz. 1092 m.w.N.[]