Vorsteuern, die auf die Herstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes entfallen, werden gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 UStG typischerweise nach dem Verhältnis der jeweiligen Wohnungsflächen bzw. Büroflächen auf die umsatzsteuerpflichtigen und die umsatzsteuerfreien Umsätze aufgeteilt. Eine solche Aufteilung nach Flächenschlüssel ist nach zwei aktuellen Urteilen des Finanzgerichts Münster jedoch nicht zwingend, vielmehr kann die Aufteilung nach Ansicht der Münsteraner Finanzrichter aufgrund zwingender Vorschriften der 6. USt-Richtlinie auch nach dem Verhältnis der jeweiligen Umsätze zueinander aufgeteilt werden.

Die Kläger beider Verfahren hatten die von ihnen errichteten Wohn- und Geschäftshäuser jeweils zum Teil umsatzsteuerfrei bzw. -steuerpflichtig vermietet. Die deshalb erforderliche Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern ermittelten die beklagten Finanzämter nach dem Verhältnis der steuerfrei und der steuerpflichtig vermieteten Flächen. Zur Begründung verwiesen sie auf die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, wonach eine Vorsteueraufteilung nur dann nach dem Umsatzverhältnis erfolge dürfe, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich sei.
Die Kläger beanspruchten dagegen die – wirtschaftlich für sie günstigere – Aufteilung nach Umsatzzahlen. Und das Finanzgericht Münster gab ihnen nun Recht: Die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG sei, so das Finanzgericht Münster in seinen Urteilsgründen, nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Art. 17 Abs. 5 der Sechsten EG-Richtlinie[1] sehe als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vor. In der EG-Richtlinie finde sich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den deutschen Gesetzgeber, lediglich im Ausnahmefall den jeweiligen Umsatz als Aufteilungsmaßstab für Vorsteuern bei gemischter Nutzung eines Unternehmensgegenstands zuzulassen. Infolge EU-rechtswidriger Gesetzeslage könnten sich die Kläger unmittelbar auf die für sie günstige Aufteilungsregelung von Art. 17 Abs. 5 Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Finanzgericht Münster, Urteile vom 8. Dezember 2009 – 15 K 5079/05 U und 15 K 1271/06 U
- 77/388/EWG[↩]




