Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren

Liegen die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union[1] in Betracht kommen.

Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsverfahren voraussetzt, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist[2].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Oktober 2015 – V B 152/14

  1. EuGH, Urteile Teleos vom 27.09.2007 – C-409/04, EU:C:2007:548, Rz 68; und Netto Supermarkt vom 21.02.2008 – C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 25[]
  2. BFH, Urteil vom 30.04.2009 – V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 49[]