Vorsteuerabzug für die Einrichtung der Geschäftsführerwohnung

Überlässt der Unternehmer einem Geschäftsführer unentgeltlich einen Wohn-Pavillon einschließlich Einrichtung, liegt dies auch dann nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse, wenn einkommensteuerrechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären.

Vorsteuerabzug für die Einrichtung der Geschäftsführerwohnung

Die Erfüllung des Wohnbedürfnisses von Gesellschafter-Geschäftsführern einschließlich der Überlassung von Einrichtungsgegenständen ist auch im Falle einer doppelten Haushaltsführung von Anfang an als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG anzusehen, die den Vorsteuerabzug ausschließt[1]

Der Vorsteuerabzug aus den Leistungen des Arbeitgebers für die umfassende Einrichtung der Geschäftsführerwohnungen setzt gemäß § 15 UStG u.a. voraus, dass der Unternehmer die Leistung für Zwecke seiner besteuerten Umsätze bezieht. Zwischen dem Leistungsbezug und den zu erzielenden steuerpflichtigen Umsätzen muss ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang bestehen[2]. Bezieht der Unternehmer eine Leistung, bei der er bereits von vornherein beabsichtigt, diese nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern für eine unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) i.S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, steht die Leistung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit[3]. In diesem Falle ist nicht der Vorsteuerabzug zu gewähren und über mehrere Veranlagungszeiträume durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung zu korrigieren, sondern der Vorsteuerabzug scheidet von vornherein aus.

Die Überlassung einer Geschäftsführerwohnung einschließlich Einrichtungsgegenständen ist auch eine Leistung, die ausschließlich Entnahmezwecken dient, selbst wenn hierdurch das Wohnbedürfnis des Geschäftsführers im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gedeckt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine Entnahme aus unternehmensfremden Gründen dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit Unterbringungsleistungen an den Arbeitnehmer erbringt[4]. In diesen Fällen wird das private Wohnbedürfnis durch unternehmensbezogene Gründe überlagert. Dies hat die Rechtsprechung für die Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer in Hotels und Gasthöfen[5], in Pensionen[6] oder in Gemeinschaftsunterkünften[7] entschieden. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, nicht den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllen, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt worden sind[5]. Denn der Arbeitgeber erfülle durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht den allgemeinen privaten Wohnbedarf seiner Arbeitnehmer, sondern bei Auswärtstätigkeit den durch seine unternehmerische Tätigkeit veranlassten zusätzlichen Wohnbedarf[8].

Diese Rechtsprechung entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zum Arbeitsplatz[9]. Danach erfüllt zwar die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber grundsätzlich den privaten Bedarf der Arbeitnehmer und dient damit unternehmensfremden Zwecken. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände, wie die Schwierigkeit, andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen, und wechselnde Arbeitsstätten, es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, da dann diese Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird.

Eine überwiegend zu unternehmerischen Zwecken dienende Übernahme von Übernachtungskosten liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Unternehmer für einen Geschäftsführer oder anderen Arbeitnehmer langfristig eine Wohnung oder -wie im Streitfall aufwendig ausgestattete Pavillons- bereit hält und damit das private Wohnbedürfnis deckt, und zwar auch dann nicht, wenn einkommensteuerrechtlich eine doppelte Haushaltsführung vorliegt[10]. Etwas anderes mag nur für den Sonderfall gelten, der gegeben ist, wenn sich die Wohnung innerhalb eines Betriebsgebäudes befindet und der Unternehmer das gesamte Gebäude einschließlich der Privaträume dem Unternehmen zuordnen konnte[11].

Der Vorsteuerabzug kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil die Wohnungsüberlassung im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers steht. Denn im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall wurde die Wohnung unentgeltlich überlassen und nicht als zusätzliches Entgelt für die Arbeitsleistung.

Da das Unternehmen ie Wohnungen einschließlich der Ausstattung nicht zum Zwecke der Erzielung steuerpflichtiger Umsätze überlassen hat, sondern von vornherein zum Zwecke einer unentgeltlichen Wertabgabe, die nicht (wie bei einer Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit) durch überwiegend unternehmerische Zwecke bedingt ist, ist der Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des BFH, Urteils in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53 zu versagen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 2014 – V R 56/13

  1. vgl. BFH, Urteil vom 21.08.1990 – VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564[]
  2. BFH, Urteil vom 22.12 2011 – V R 29/10, BFHE 236, 242, BStBl II 2012, 441[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, für einen Betriebsausflug, der die Aufmerksamkeitsgrenze überschreitet[]
  4. BFH, Urteil vom 21.07.1994 – V R 21/92, BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881[]
  5. BFH, Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881[][]
  6. BFH, Beschluss vom 21.06.2001 – V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002, 616[]
  7. FG Düsseldorf vom 29.04.2005 1 K 5587/01 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1810[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881, unter Tz. 10[]
  9. EuGH, Urteil vom 16.10.1997 – C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-05577[]
  10. BFH, Urteil vom 30.11.1994 – XI R 3/94, BFHE 177, 143, BStBl II 1995, 513[]
  11. BFH, Urteil vom 30.03.2006 – V R 6/04, BFH/NV 2006, 2136[]