Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von Personalüberhängen seinen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt es sich hierbei nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht um „normale“ Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern um einen „gleichartigen Bezug“ i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um in der Einkommensteuer begünstigte Versorgungsbezüge.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Februar 2009 – VI R 50/07




