Die Umsätze der Versicherungsvertreter sind nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung, also die Zusammenführung der am Abschluss der Versicherung interessierten Personen, erfüllen. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied, sind diese Voraussetzungen auch erfüllt, wenn ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem benannten Kunden eine sog. „Zuführungsprovision“ erhält.

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof Streitfall hatte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versicherungsmodell interessiert waren. Solche Interessenten benannte sie einem selbständigen Versicherungsmakler und erhielt vereinbarungsgemäß bei Abschluss der Versicherung mit einem der benannten Kunden eine sog. Zuführungsprovision in Höhe von 80% der Provision des Versicherungsmaklers.
Sowohl das Finanzamt wie auch das erstinstanzlich zuständige Finanzgericht Hamburg waren der Auffassung, dies reiche für die Bejahung der Steuerbefreiung nicht aus, weil die Klägerin lediglich einen Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters erbracht habe und über die Akquisition von Kunden hinaus weder Vertragsabschlüsse vorbereitet noch bei der Erfüllung oder Verwaltung von Versicherungsverträgen mitgewirkt habe[1].
Die Revision der Klägerin hatte jetzt beim Bundesfinanzhof Erfolg: Die Münchener Bundesrichter entschieden, für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen – hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.
Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG 1999 setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen, nämlich die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammen zu führen.
Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsmakler am Abschluss eines Versicherungsvertrages potentiell interessierte Personen nachweist und hierfür eine sog. „Zuführungsprovision“ erhält.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.05.09 – V R 7/08
- FG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 5 K 132/05, EFG 2008, 1415[↩]




