Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer diejenigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 3a Abs. 1 UStG wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 S. 2 UStG). Eine Vermittlungsleistung wird abweichend hiervon an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Veranstalter einer Wette ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. Dies ist regelmäßig derjenige, der Inhaber der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet, das heißt insbesondere die Wettquoten festsetzt[1]. Dagegen ist ein Vermittler im Sinne des Umsatzsteuerrechts eine Mittelsperson, die nicht die Stellung einer Vertragspartei hat und die alles Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt dieses Vertrages hat. Die Vermittlungstätigkeit kann sich auch darauf beschränken, einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, ohne in einem Vertragsverhältnis mit einer der vertragsschließenden Parteien zu stehen[2]. Eine Vollmacht des Vermittlers zum Abschluss von Verträgen für eine der Vertragsparteien ist daher nicht erforderlich.
Im hier entschiedenen Fall sah das Finanzgericht Baden-Württemberg dabei den Kläger – anders als das Finanzamt – nur als Vermittler, nicht als Veranstalter an, denn aufgrund des zwischen dem Kläger und X abgeschlossenen Vertrags hatte der Kläger keinen Einfluss auf die Festsetzung der Wettquoten oder die Ausgestaltung der Wettbedingungen. Der Vertrag gab ihm lediglich die Möglichkeit, Wetten über das von X zur Verfügung gestellte System nach den Vorgaben von Z abzuschließen. Ein eigener Einfluss des Klägers auf die Wettbedingungen ergibt sich hieraus nicht.
Auch die Gestaltung des vorliegenden Wettscheins sprach im entschiedenen dafür, dass der Kläger lediglich als Vermittler tätig wurde. Aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden erweckt die Gestaltung des Wettscheins nach Auffassung des erkennenden Senats den Eindruck, dass ein Werkvertrag mit der Firma X abgeschlossen wird. Diese ist deutlich hervorgehoben und gleich zu Beginn des Wettscheins aufgeführt. Dass die Adresse des Klägers und der Name des Klägers als „Kassierer“ ebenfalls auf dem Wettschein angegeben sind, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Auch im Einzelhandel kommt es insbesondere bei Handelsketten vor, dass die Adresse der örtlichen Filiale angegeben wird und die Person, die kassiert oder bedient, auf dem Rechnungsbeleg namentlich bezeichnet ist. Auch in diesem Fall schließt der Kunde den Vertrag mit dem Einzelhändler und nicht mit der jeweils kassierenden Person. Es kann daher offenbleiben, ob der Kläger durch einen zusätzlichen Aushang auf den Wettabschluss für X hingewiesen hat.
Schließlich ist aufgrund der vertraglichen Gestaltung der Entgeltregelung in § 7 des Vertrags der Kläger lediglich als Vermittler tätig geworden. Aufgrund dieser Regelung trug der Kläger kein endgültiges Risiko, Gewinne mit einem von ihm zu tragenden Verlust auszuzahlen. Die Regelung führt vielmehr im Gesamtergebnis dazu, dass der Kläger insgesamt die Hälfte der von ihm vereinnahmten Wetteinsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne behalten durfte. Sofern die auszuzahlenden Wettgewinne höher waren als die in der gleichen Abrechnungsperiode eingenommenen Wetteinsätze, hatte der Kläger diese zwar auszuzahlen und insoweit vorzustrecken. Durch die Verrechnung neutralisiert sich dieser Nachteil jedoch mit der bzw. den nächsten positiven Abrechnungen. Ein endgültiger Verlust würde dem Kläger nur dann entstehen, wenn die ausgezahlten Wettgewinne dauerhaft die vereinnahmten Wetteinsätze übersteigen. In diesem Fall stand dem Kläger jedoch gemäß § 7.4 des Vertrags ein Kündigungsrecht zu. Mit Wirksamwerden der Kündigung war dem Kläger nach § 7.5 des Vertrags ausdrücklich „der gesamte Negativbetrag“ auszuzahlen. Zusätzlich wurde sein vorübergehendes Risiko dadurch minimiert, dass im Falle von Gewinnen in der Größenordnung von mehr als 5.000 EUR bereits im Vertrag ein entsprechendes Darlehen von X in Aussicht gestellt wurde (§ 13 des Vertrags). Auch aufgrund der Regelung, dass ein solcher Gewinn nur im Beisein einer Vertrauensperson von X ausgezahlt werden darf, lag das Risiko der Wettauszahlung nicht beim Kläger.
Ob X selbst als Wettveranstalter auftrat oder als Vermittler für Z handelte, kann der Senat offenlassen. Beide Unternehmen hatten im Streitjahr ihren Sitz in Österreich, so dass die sonstige Leistung in Gestalt der Veranstaltung von Sportwetten im Ausland ausgeführt worden ist (§ 3a Abs. 1 S. 1 UStG). Der Leistungsort liegt auch nicht deshalb im Inland, weil die Leistung gemäß § 3a Abs. 1 S. 2 UStG über eine inländische Betriebsstätte erbracht worden wäre. Das Wettbüro diente dem Kläger, der als Vermittler diese Räume für seine eigene unternehmerische Tätigkeit nutzte. Der Vermittler stellt als unabhängige Zwischenperson keine feste Niederlassung des Leistungsempfängers dar (vgl. Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, Kommentar, Stand: 07/2010, § 3a (bis 2009) UStG RNr. 158.1).
Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs im Hinblick auf die nicht steuerbare Vermittlung ist nicht vorzunehmen. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs kommt nicht in Betracht, da die Vermittlung von Sportwetten im Inland steuerpflichtig wäre. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von Umsätzen im Ausland verwendet, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG sind die Umsätze steuerfrei, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Wie bereits ausgeführt war der Kläger nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler der Sportwetten. Die Vermittlung von Sportwetten fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG und ist daher steuerpflichtig.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2012 – 9 K 2091/11




