Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.

Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen[1].
103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat[2] oder wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht[3].
Nach diesem Maßstab hatte der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht verletzt:
In den Rügen machen die Rügeführer jeweils geltend, dass der Bundesfinanzhof ihrer Beschwerdebegründung nicht gefolgt sei und das Vorliegen eines Zulassungsgrunds, insbesondere von geltend gemachten Verfahrensfehlern des Finanzgericht, verneint habe. Aus dem Vorbringen der Rügeführer geht damit zugleich hervor, dass der Bundesfinanzhof sich mit ihren in der Beschwerdebegründung geäußerten Rechtsansichten auseinandergesetzt hat. Da sie im Rahmen der Rüge ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung nur wiederholen, wenden sich die Rügeführer durchgehend gegen die materielle Richtigkeit der Bundesfinanzhof-Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Revisionszulassung kann nämlich nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Eine Gehörsverletzung liegt aber nicht vor, wenn -wie hier- der Vortrag seitens des Gerichts zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde[4]. Hat sich der Bundesfinanzhof mit der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerten Rechtsansicht befasst und wiederholt -wie auch vorliegend- der Rügeführer seine Ausführungen aus der Beschwerdebegründung im Rahmen der Anhörungsrüge, macht er keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich in unbeachtlicher Weise gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung in der Nichtzulassungsbeschwerde[5].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. März 2022 – VIII S 10/21
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 – 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 28.08.2019 – IX S 18/19, BFH/NV 2020, 25; und vom 20.08.2020 – IX S 3/20, BFH/NV 2021, 37[↩]
- BFH, Beschluss vom 22.11.2019 – II S 11-13/19 und – II S 15-20/19, BFH/NV 2020, 368, Rz 9[↩]
- BFH, Beschluss in BFH/NV 2020, 25[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 10.05.2016 – III S 10/16, BFH/NV 2016, 1290, Rz 4, 10, und in BFH/NV 2021, 37, Rz 6[↩]








