Vergütung für die Rufbereitschaft

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind steuerfrei Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bezahlt werden, soweit sie in der Vorschrift näher bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Begriff des Zuschlags setzt daher voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird[1].

Vergütung für die Rufbereitschaft

Nach diesen Maßstäben ist im hier vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall dem Kläger kein Zuschlag für die sonntägliche Rufbereitschaft gezahlt worden: Der Kläger hat nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Neuregelung für die Bürotätigkeit und die Rufbereitschaft, die Arbeitszeit ist[2], jeweils gesonderte Vergütungen und damit jeweils gesonderten Grundlohn i.S. des § 3b EStG erhalten. Damit fehlt es an einem Zuschlag für Sonntagsarbeit. Mit der Vergütung von 8,10 € je geleistete Stunde Rufbereitschaft wurde nicht die zusätzliche Erschwernis abgegolten, die mit dem Grundlohn vergütete Arbeitsleistung gerade an einem Sonntag verrichten zu müssen, sondern es wurde die individualvertraglich geschuldete Rufbereitschaft als solche unter Berücksichtigung der im Vergleich zur werktäglichen Bürotätigkeit deutlich geringeren Belastung honoriert.

Ein Grundlohn für die Rufbereitschaft ergibt sich auch nicht daraus, dass in der „Neuregelung der Rufbereitschafts-Entschädigung“ die Vergütung für die Rufbereitschaft durch das vereinbarte Gehalt abgegolten sei. Eine solche Erstreckung der Vergütung für die Bürotätigkeit auf die Rufbereitschaft ist mit der gleichzeitig vereinbarten Vergütung für die Rufbereitschaft nicht vereinbar. Zudem hat der Arbeitgeber dieses Verständnis jedenfalls nicht umgesetzt. Er hat vielmehr in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen beim Kläger für seine Tätigkeit als Fahrdienstleiter –wie in den Zeiten vor der Rufbereitschaft– für 173 Arbeitsstunden im Monat 2.800 € brutto abgerechnet, was einem rechnerischen Stundenlohn von 16,20 € entspricht. Die Rufbereitschaft am Sonntag vergütete der Arbeitgeber gesondert mit 8,10 € je Stunde.

Der Kläger kann sich schließlich nicht auf R 3b Abs. 1 Satz 4 LStR berufen. Danach ist es unschädlich, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Mehrarbeitsvergütung oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem die Mehrarbeit abgegolten ist. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung an diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nicht gebunden ist[3], setzt die Vorschrift einen Zuschlag voraus, der aber im Streitfall gerade nicht gezahlt wurde. Außerdem hat der Kläger keine Mehrarbeit geleistet. Mehrarbeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer gegen zusätzliche Vergütung Arbeit erbringt, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht[4]. Der Kläger war jedoch nach der „Neuregelung über Rufbereitschafts-Entschädigung“ arbeitsvertraglich zur Rufbereitschaft verpflichtet.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Januar 2012 – 8 K 4030/09

  1. BFH, Entscheidungen vom 27.08.2002 – VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883; vom 11.11.2010 – VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 27.08.2002 – VI R 64/96, BFHE 200, 240, BStBl II 2002, 883, unter II.2.a[]
  3. vgl. allgemein BFH, Urteil vom 26.04.1995 – XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.3.[]
  4. vgl. Hausch/Fandel in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 612 Rz. 10[]