Verfassungsbeschwerden zur Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen, da die drei Beschwerdeführer durch die Regelungen zur Erbschaftsteuer als (zukünftige) Erblasser nach Ansicht des Bundesverfasungsgerichts zumindest rechtlich nicht selbst betroffen sind.

Verfassungsbeschwerden zur Erbschaftsteuer

Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien.

Die drei Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens – darunter Wohn- bzw. Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Diskriminierend sei es ferner, dass das Familienheim zwar für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde. Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen:

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen die ein Rechtsweg nicht offen steht, so muss sie binnen einen Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Zudem muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein[1].

Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit verlangt, dass gerade der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist[2]. Das ist in erster Linie dann der Fall, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme der öffentlichen Gewalt ist[3]. Dies gilt nicht nur bei Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen, sondern auch bei Gesetzen[4]. Eine Selbstbetroffenheit ist allerdings auch dann gegeben, wenn das Gesetz an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der Maßnahme besteht. Es muss jedoch eine rechtliche Betroffenheit vorliegen. Eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer bloßen Reflexwirkung reicht nicht[5]. Die an einen Dritten gerichtete Norm muss darüber hinaus die Grundrechtsrechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil verändern[6], das heißt ihn direkt rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betreffen[7].

Die Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet (vgl. § 10 ErbStG). Sie besteuert die Bereicherung des Erben[8] und erfasst dessen erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit. Nicht Besteuerungsgegenstand ist der Nachlass als solcher[9]. Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser.

Gleichwohl kann auch eine als Bereicherungssteuer ausgestaltete, ausschließlich an den Erben gerichtete Erbschaftsteuer auf das Recht des Erblassers, zu vererben, einwirken und insbesondere seine Testierfreiheit berühren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der personale Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG gerade, wenn nicht sogar in erster Linie auf den Erblasser[10]. Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung[11] mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung[12]. In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG, soweit er den Erblasser betrifft, das Recht zu vererben. Bestimmendes Element dieses Rechts ist die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus[13]; das Recht des Erblassers wird durch seine Testierfreiheit geschützt[14]. Diese Testierfreiheit darf auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden[15]. Die Steuerbelastung darf das Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Eigentümers nicht als ökonomisch sinnlos erscheinen lassen[16].

Unter welchen Bedingungen im Einzelnen ein allein den Erbanfall beim Erben besteuerndes Gesetz in auch rechtlich erheblicher Weise nachteilig auch auf die Testierfreiheit des Erblassers einwirkt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. Ansonsten könnte jedermann zu jeder Zeit als potentieller Erblasser unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Erbschaftsteuerrechts erheben. Dies würde den oben wiedergegebenen allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen nicht gerecht, die dem Einzelnen in aller Regel nur unter engen Voraussetzungen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz eröffnen. Eine hinreichende Selbstbetroffenheit des Erblassers durch bestimmte Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes kann daher jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn die beanstandete Norm den Erblasser nicht in einer vernünftigerweise konkret anstehenden Entscheidungssituation zu bestimmten Dispositionen im Rahmen seiner Testierfreiheit veranlasst und er nicht plausibel dartun kann, dass er diese ansonsten nicht oder wesentlich anders getroffen hätte, weil er in einer der ernsthaft in Betracht kommenden Entscheidungsalternativen eine gravierend höhere Besteuerung des Erbes zu erwarten hätte.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht. Sie legen nicht in einer den Begründungserfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar, dass eine hinreichend enge Beziehung zwischen den von ihnen geltend gemachten Grundrechtspositionen und den angefochtenen Vorschriften besteht, insbesondere dass in ihre Testierfreiheit in einer Weise eingegriffen wird, die eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit zu begründen vermag.

Die Testierfreiheit des Erblassers bleibt in rechtlicher Hinsicht durch die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung völlig unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Eine Beschränkung der Testierfreiheit wird durch das Erbschaftsteuerrecht auch nicht intendiert. Das Erbschaftsteuerrecht bezweckt in erster Linie die Erzielung von Einnahmen. Die Neuregelung soll zudem besonders nahe Angehörige besser stellen[17]; damit trägt sie den Anforderungen des Familienprinzips aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung[18]. Demgegenüber zielen die betreffenden Regelungen nicht darauf ab, Erblasser dazu zu bewegen, anstelle von Fremden oder entfernteren Angehörigen nahe Angehörige als Erben einzusetzen. Letztere werden vielmehr ergänzend durch das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschützt.

Zudem tragen die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, sind ihre Ausführungen nicht hinreichend konkret. So tragen die Beschwerdeführer noch nicht einmal substantiiert vor, bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer auch in anderer Weise testieren zu wollen. Aus ihren Verfassungsbeschwerden kann auch nicht hinreichend klar erkannt werden, wer überhaupt Erbe werden wird und mit welchen Werten der Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen wird. So können die Beschwerdeführer ihre letztwilligen Verfügungen noch zu Lebzeiten jederzeit einseitig ändern. Zivilrechtlich bindende Verfügungen wie etwa einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament haben sie nach ihrem Vortrag nicht getroffen. Schließlich ist bei der Begründung der Selbstbetroffenheit in den Blick zu nehmen, dass die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf haben, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn die Erben können vorversterben, das Erbe (zum Beispiel zugunsten anderer Erben, die an ihre Stelle treten) ausschlagen oder sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen.

Letztlich haben die Beschwerdeführer daher nur eine mittelbar-faktische Betroffenheit, nicht aber eine direkte rechtliche Betroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht vorgetragen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Oktober 2010 – 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09

  1. vgl. BVerfGE 40, 141, 156; 60, 360, 370; 72, 39, 43; 79, 1, 13; ständige Rechtsprechung[]
  2. BVerfGE 108, 370, 384[]
  3. BVerfGE 97, 157, 164; 102, 197, 206 f.; 108, 370, 384[]
  4. BVerfGE 108, 370, 384; 110, 141, 151[]
  5. BVerfGE 13, 230, 232 f.; 78, 350, 354; 108, 370, 384[]
  6. vgl. BVerfGE 79, 1, 15[]
  7. vgl. BVerfGE 6, 273, 277; 34, 81, 97; 51, 386, 395; 78, 350, 354; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 77, 80[]
  8. vgl. BVerfGE 117, 1, 2[]
  9. vgl. zum Charakter der Erbschaftsteuer u.a. Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 13 Rn. 102 ff. m.w.N.[]
  10. vgl. u.a. BVerfGE 91, 346, 358[]
  11. vgl. BVerfGE 83, 201, 208[]
  12. vgl. BVerfGE 93, 165, 174[]
  13. vgl. BVerfGE 67, 329, 341; 91, 346, 358[]
  14. vgl. BVerfGE 93, 165, 174; 97, 1, 6[]
  15. vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 304 [Juni 2002][]
  16. vgl. BVerfGE 93, 165, 172[]
  17. BT-Drus. 16/7918, S. 1, S. 23[]
  18. vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721, 1725[]