Mit der Darlegung des Verfahrensmangels der fehlenden Urteilsbegründung in einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen:
Dabei hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass mit der Verfahrensrüge, das Finanzgericht habe nichts dazu ausgeführt, wie es die Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die Steuerbarkeit als Einnahmen beziehungsweise Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einschätze, einen Begründungsmangel nicht schlüssig dargetan habe. Selbst wenn der Klägerin im Ausgangspunkt darin zuzustimmen wäre, dass das Finanzgericht im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Höhe nach auch hätte prüfen müssen, inwiefern die von der X-Partnership im Streitjahr getätigten Optionsgeschäfte Einfluss auf die Höhe der festzustellenden Kapitaleinkünfte gehabt haben, würde ein solcher Mangel die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts betreffen und nicht zugleich einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO darstellen.
Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO müssen Urteile begründet werden. Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. § 119 Nr. 6 FGO soll sicherstellen, dass die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Diesem Zweck ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entsprochen, wenn das Finanzgericht seine Entscheidung überhaupt nicht oder jedenfalls zu einem wesentlichen Teil nicht begründet, indem es einen vor dem Finanzgericht geltend gemachten selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat. Es muss sich hierbei um einen wesentlichen Streitpunkt handeln[1]. Ein FG, Urteil ist insbesondere dann „nicht mit Gründen versehen“, wenn es die streitige und entscheidungserhebliche Frage der Höhe der Abgabe nicht vollständig behandelt[2].
Ein verfahrensfehlerhaftes teilweises Fehlen der Entscheidungsgründe hätte nach diesen Maßgaben vorgelegen, wenn das Finanzgericht überhaupt keine Ausführung zur Höhe der festzustellenden Einkünfte aus Kapitalvermögen gemacht hätte. Das ist indessen nicht der Fall; vielmehr hat das Finanzgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass es für die Höhe der festzustellenden Kapitalerträge ausschließlich auf die der Klägerin unstreitig zugeflossenen Zinserträge abstellt.
Im hier entschiedenen Fall war auch weder aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch anhand der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ersichtlich, dass die Klägerin die vom Finanzamt festgestellten Kapitaleinkünfte von dessen Rechtsstandpunkt der fehlenden Gewerblichkeit der Betätigung der X-Partnership aus betrachtet für zu hoch hält, weil sich aus der Berücksichtigung der von der X-Partnership getätigten Optionsgeschäfte ein Minderungsbetrag ergeben würde, und dass sie dies als Angriffsmittel in den Prozess eingeführt hat. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung darauf verweist, die Beteiligten hätten schriftsätzlich darüber gestritten, welchem Besteuerungszeitraum die Optionsgeschäfte der X-Partnership zuzuordnen seien, so betraf diese Auseinandersetzung die Frage der sofortigen Abzugsfähigkeit der Optionsprämien im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, nicht aber die Behandlung der Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juni 2024 – I B 75/22








