Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn im Sinne von § 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus.

Bei einem negativen Aktiengewinn im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare Vermögensminderung im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002, dass es an einer damit im Zusammenhang stehenden Einnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 InvStG a.F. fehlt.
Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. in Verbindung mit § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002[1].
Bei der Einkommensermittlung ist der von der Kapitalanlagegesellschaft mitgeteilte sog. negative Aktiengewinn gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002, für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG 2002, außerbilanziell hinzuzurechnen.
Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG 2002 genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Anteil i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 ist u.a. ein Anteil an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 gehören.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine unmittelbare Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2) KStG 2002 nicht in Betracht kommt. Denn die von der Klägerin in das Vermögen der YGmbH verdeckt eingelegten Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 3 InvG an dem SpezialSondervermögen des X-Fonds sind dem sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 nicht zuzurechnen. Sie sind weder Anteile an einer Organgesellschaft noch an einer Körperschaft oder Personenvereinigung. Das Sondervermögen des Fonds ist vielmehr eine „Vermögensmasse“, was auch in § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. durch die Qualifizierung als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 zum Ausdruck kommt. Dies entspricht der rechtlichen Einordnung des Wertpapier-Sondervermögens und der entsprechenden Anteilsscheine nach Maßgabe des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften[2] (s. dort § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGG), die Gegenstand des [3] war.
Jedoch ist § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 infolge der Verweisung in § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. anzuwenden. § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. findet seinerseits unter den im Streitfall aufgrund der bewertungstäglichen Ermittlung des sog. negativen Aktiengewinns durch die Investmentgesellschaft- unstreitig erfüllten Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InvStG a.F. Anwendung.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. ist beim Anleger auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens u.a. § 8b KStG 2002 anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören (negativer Aktiengewinn). Die Regelung knüpft systematisch an § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. an; danach ist auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Betriebsvermögen u.a. § 8b KStG 2002 anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören (positiver Aktiengewinn).
§ 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F. betrifft im Wesentlichen die sog. Schlussbesteuerung betrieblicher Anleger[4]: Derjenige Teil der Einnahmen (s. § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG a.F.), der in dieser Situation bei der Direktanlage nach Maßgabe des Halbeinkünfteverfahrens (inzwischen: des Teileinkünfteverfahrens) besonderen Besteuerungsfolgen (z.B. § 8b KStG 2002) unterworfen wird, wird kraft § 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F. aus der allgemeinen Steuerpflicht ausgenommen und ebenfalls diesen besonderen Besteuerungsfolgen unterworfen. § 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F., der insoweit von Aktiengewinn spricht (s. aus der Sicht des Fonds § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F.), ist damit Ausdruck des sog. Transparenzprinzips, das eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene des Anlegers im Vergleich zu einer Direktanlage vermeiden möchte[5]. Über Investmentfonds getätigte Aktienengagements sollen bei der abschließenden Besteuerung durch die Separierung des sog. AnlegerAktiengewinns aus dem tatsächlich realisierten Erlös steuerlich der Direktanlage gleichgestellt werden[6].
Dabei bilden die beiden ersten Absätze was die gemeinsame Ermittlungsvorschrift zum Aktiengewinn in § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG a.F. nahe legt- zwar im Grundsatz das Spiegelbild[7] des jeweils anderen Absatzes: Der nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder dem Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, andererseits. In der Sache geht es bei § 8 Abs. 1 InvStG a.F. um im Veräußerungs/Rücknahmepreis enthaltene (bisher nicht versteuerte) „Mehr-Einnahmen“, die im Falle der Direktanlage im Halbeinkünfteverfahren bei einer Kapitalgesellschaft steuerfrei zu stellen sind, bei § 8 Abs. 2 InvStG a.F. hingegen um „MinderEinnahmen“, die einem prinzipiellen Abzugsverbot zu unterstellen sind[8].
Diese regelungssystematisch angelegte wechselseitige Korrespondenz zwischen den beiden Vorschriften hat indessen Grenzen: Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. ermöglichte Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 ist tatbestandlich (in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) auf die Einnahmen aus der Rückgabe und Veräußerung von Investmentanteilen beschränkt. (Verdeckte) Einlagen und damit unentgeltliche Übertragungen[9] gehören dazu nicht[10]. § 8 Abs. 2 InvStG a.F. hingegen ist eine derartige Begrenzung auf bestimmte Einnahmen aus den Investmentanteilen unbekannt. Erfasst werden losgelöst von § 8 Abs. 1 InvStG a.F. Vermögensminderungen jeglicher Art einschließlich des negativen Aktiengewinns; einzige Voraussetzung ist insoweit und in diesem Punkt überstimmend mit Abs. 1 der Vorschrift, dass sie auf Beteiligungen des Investmentvermögens entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören. Ansonsten fehlt eine verknüpfende Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 InvStG a.F. Von einem durch beide Absätze der Vorschrift gebildeten „einheitlichen Tatbestand“[11] kann deshalb keine Rede sein. Einbezogen und dem sog. Halbeinkünfteverfahren unterstellt werden beim Anleger danach vielmehr auch solche einschlägige Vermögensminderungen, welche dem Grunde nach aus verdeckten Einlagen resultieren.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die unterschiedlichen Textfassungen in § 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F. versehentlich nicht aufeinander abgestimmt worden wären. Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 2 InvStG a.F. bewusst abweichend von § 8 Abs. 1 InvStG a.F. formuliert hat, weil er auch Teilwertabschreibungen erfassen wollte[12]. § 8 Abs. 2 InvStG a.F. sollte demnach unabhängig von den in § 8 Abs. 1 InvStG a.F. aufgeführten Vorgängen auch Verluste erfassen, die nicht bei der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, dass nur Teilwertabschreibungen, nicht hingegen andere vom Wortlaut der Vorschrift ebenfalls umfasste Sachverhalte in den Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 InvStG a.F. einbezogen werden sollten, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht. Aus der amtlichen Überschrift des § 8 InvStG a.F., in der der „Veräußerung von Investmentanteilen“ ausdrücklich die „Vermögensminderungen“ gegenübergestellt werden, folgt im Gegenteil, dass es sich hierbei um zweierlei Regelungskomplexe handelt und handeln soll.
Damit einhergehend hat der Bundesfinanzhof[13] auch bereits in anderem, aber vergleichbarem Zusammenhang jenem der erstmaligen Anwendung des Abzugsverbots für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen Aktien- erkannt, dass die Regelungskorrespondenz zwischen der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG 2002 und dem Abzugsausschluss des § 8b Abs. 3 KStG 2002, jeweils i.V.m. § 40a Abs. 1 Satz 1 und 2 KAGG als der Vorgängervorschrift zu § 8 Abs. 1 und 2 InvStG a.F., nur eine typisierte ist und dass insoweit keine zwingende Übereinstimmung und Spiegelbildlichkeit besteht.
Die wortlautgetreue Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 auf die Vermögensminderung durch Realisierung eines negativen Aktiengewinns aufgrund einer verdeckten Einlage von Investmentanteilen deckt sich schließlich mit dem Regelungszweck des § 8 Abs. 2 InvStG a.F. und dem darin niedergelegten investmentsteuerrechtlichen Transparenzprinzip[14]. Denn sie führt dazu, dass die durch § 8 Abs. 2 InvStG a.F. bezweckte Gleichbehandlung mit einem Direktanleger auch insoweit umgesetzt wird; bei einem Direktanleger wären entsprechende Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002 ebenfalls nicht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der Höhe des negativen Aktiengewinns hat das Finanzgericht keine weiter gehenden Feststellungen getroffen. Unter Berücksichtigung der aus unionsrechtlichen Gründen eingeschränkten Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG (2002) im Veranlagungszeitraum 2001 mit möglichen Folgewirkungen auf das Streitjahr- hätte dazu jedoch Anlass bestanden[15]. Das Finanzgericht wird diese Feststellungen im 2. Rechtszug nachholen. Zu diesem Zweck ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Auf dieser Grundlage ist die von den Beteiligten übereinstimmend beantragte Anordnung eines Ruhen des Verfahrens nicht i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO zweckmäßig.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. i.V.m. § 8b Abs. 1, 5 KStG 2002 steuerfreien Erträge aus Investmentanteilen nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG 2002 der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG 2002 der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG 2002 bezeichneten Beträge. Gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die nach § 3 Nr. 40 EStG 2002 oder § 8b Abs. 1 KStG 2002 außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 2002 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 EStG 2002 und § 8b Abs. 5 KStG 2002 unberücksichtigt bleiben, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. sind § 3 Nr. 40 EStG 2002 und u.a. § 8b KStG 2002 anzuwenden, soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 EStG 2002 enthalten. Ist der Inhaber von Investmentanteilen eine Kapitalgesellschaft, folgt aus dem in § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. angeführten Verweis auf § 8b KStG 2002, dass aus den Investmentanteilen bezogene Dividenden bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 2002- außer Ansatz bleiben[16]. Diese steuerfreien Dividenden sind nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 zur Ermittlung des Gewerbeertrages dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. § 5 Abs. 1) InvStG a.F. ist mit fast wörtlicher Übereinstimmung- Nachfolgevorschrift zu § 40 Abs. 2 KAGG. Zu dieser Regelung, die eine Anwendung u.a. von § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendete inländische und ausländische Einnahmen des WertpapierSondervermögens i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG vorsah, hat der BFH entschieden, dass über ein WertpapierSondervermögen bezogene steuerfreie Dividenden die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 auslösen[17]. Denn für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der in den Erträgen des Anteilsscheininhabers enthaltenen steuerfreien Dividenden des WertpapierSondervermögens sind ausreichende Anknüpfungspunkte im Wortlaut des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 zu finden. Auch stehen die Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der über ein WertpapierSondervermögen bezogenen Dividenden nicht entgegen. Schließlich entspricht die Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung auf die Erträge aus Anteilsscheinen an einem WertpapierSondervermögen sowohl dem Zweck des § 40 Abs. 2 KAGG als auch demjenigen des § 8 Nr. 5 GewStG 2002.
Diese Erwägungen haben nach Maßgabe der durch § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. vorgegebenen neuen Rechtslage weiterhin Bestand[18].
Der (gegenüber der dem BFH-Urteil in BFHE 229, 351 zugrunde liegenden Rechtslage unveränderte) Wortlaut des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 erfasst auch Erträge aus Investmentanteilen, die nach dem Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes angefallen sind. Zwar liegen in Gestalt der streitbefangenen Erträge aus den Anteilsscheinen an einem SpezialSondervermögen keine Gewinnanteile i.S. des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 vor. Jene Erträge zählen jedoch zu den Bezügen und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 den Gewinnanteilen gleichgestellt sind. Denn das inländische Sondervermögen gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002; es ist daher jedenfalls steuerrechtlich als Vermögensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind.
Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung betrifft auch wie im BFH, Urteil in BFHE 229, 351 erkannt und ausführlich begründet wurde- nicht nur solche Bezüge, die ausdrücklich in § 8b Abs. 1 KStG 2002 aufgeführt sind. Denn der Umfang der Hinzurechnung ergibt sich nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 nicht aus einer Rechtsgrundverweisung auf die in § 8b Abs. 1 KStG 2002 genannten Bezüge, sondern aus einem eigenständigen Tatbestand: § 8 Nr. 5 GewStG 2002 unterscheidet nicht danach, auf welche Weise die Bezüge den Anlegern zugerechnet werden. Damit werden Investmentanteilanleger und Direktanleger gleich behandelt. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F., der eine Rechtsfolgenverweisung auf § 8b Abs. 1 KStG 2002 enthält, sind die in den Erträgen des Anteilsscheininhabers enthaltenen Erträge des SpezialSondervermögens i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG 2002 „nach § 8b Abs. 1 KStG“ bei der Ermittlung des Einkommens des Anteilsscheininhabers außer Ansatz zu lassen[19].
Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung steht nicht entgegen, dass das Investmentsteuergesetz grundsätzlich eine abschließende Spezialregelung für die Besteuerung der Erträge aus Anteilsscheinen an einem Investmentvermögen darstellt. Zwar verweist § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. für die Besteuerung der in den Erträgen aus den Anteilsscheinen enthaltenen Dividenden des Investmentvermögens ausdrücklich nur auf die Steuerbefreiung (u.a.) nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 und nicht auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung dieser Dividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002. Ein solcher Verweis ist indessen nicht erforderlich, da die Hinzurechnung bereits unmittelbar aus § 8 Nr. 5 GewStG 2002 folgt. Insoweit hätte der Gesetzgeber, um ein „Fondsprivileg“ bzw. eine „positive Ausnahme vom Transparenzprinzip“[20] zu installieren, vielmehr die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 ausdrücklich ausschließen müssen[21].
Im Übrigen entspricht die Hinzurechnung dem Zweck sowohl des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. als auch des § 8 Nr. 5 GewStG 2002. Denn in § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. kommt ebenso wie früher in § 40 Abs. 2 KAGG[22]– das Transparenzprinzip durch den Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG 2002 insoweit unmittelbar zum Ausdruck, als dadurch erreicht werden soll, dass körperschaftsteuerpflichtige Anteilsscheininhaber im Hinblick auf die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG 2002 wie Direktanleger behandelt werden: Die steuerrechtliche Behandlung auf der Ausgangsseite des Fonds richtet sich nach dem Charakter der die Erträge aus den Investmentanteilen speisenden Erträge des Investmentvermögens auf der Eingangsseite[23]. Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG 2002 wird wiederum wie bei einem Direktanleger durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 für die Ermittlung des Gewerbeertrages wieder aufgehoben, um einen Einfluss des Halbeinkünfteverfahrens auf die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage auszuschließen[24].
Eine die Hinzurechnung ausschließende sog. Schachtelbeteiligung i.S. des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 2002 liegt nicht vor, weil nach den Feststellungen des Finanzgericht die Beteiligungen der Fonds an den Aktiengesellschaften jeweils geringer als 10 % des jeweiligen Nennkapitals gewesen sind. Soweit die Revision meint, die Mindestbeteiligungsschwelle bezüglich einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG 2002 könne auch über mehrere Fonds erreicht werden, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst da die Gewerbesteuer auf ihrer Besteuerungsebene entsteht und unter Anwendung des Transparenzprinzips nur ein Vergleich mit einer eigenen Direktanlage in Betracht kommt- die maßgebende Beteiligungsquote durch Direktbeteiligung und/oder auf ihre Beteiligungsquote am Sondervermögen bezogene mittelbare Beteiligung[25] überschritten hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Dezember 2011 – I R 92/10
- Anschluss an BFH, Urteil vom 03.03.2010 – I R 109/08, BFHE 229, 351[↩]
- i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000, BGBl – I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428[↩]
- BFH, Urteil vom 03.03.2010 – I R 109/08, BFHE 229, 351[↩]
- s. z.B. Bacmeister/Reislhuber in Haase, Investmentsteuergesetz, § 8 Rz 120; Grabb/Lübbehüsen, Deutsches Steuerrecht DStR- 2004, 981, 983[↩]
- s. ausführlich Engl, Erträge aus Investmentvermögen, 2009, S. 73 ff.[↩]
- z.B. Engl, a.a.O., S. 277 f.; Hammer in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 InvStG Rz 1; Ramackers in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 InvStG Rz 11; Hagen, Die Unternehmensbesteuerung Ubg- 2008, 337, 342; Schick/Bickert, BetriebsBerater 2006, 1999, 2000; Grabb/Lübbehüsen, DStR 2004, 981, 983; s.a. BMF, Schreiben vom 02.06.2005, BStBl I 2005, 728 bzw. vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931 – jeweils Rz 163 a.E.[↩]
- Hammer in Blümich, a.a.O., § 8 InvStG Rz 8; Bacmeister/Reislhuber in Haase, a.a.O., § 8 Rz 57; Büttner/Mücke in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 8 InvStG Rz 87[↩]
- Schultz/Halbig, DStR 2005, 1669, 1670 f.; Teichert, Die Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz, 2009, S. 243[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 27.07.1988 – I R 147/83, BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271; vom 04.03.2009 – I R 32/08, BFHE 224, 410; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 199[↩]
- ebenso z.B. Helios/Birker, DB 2011, 2226, 2229 f.[↩]
- so aber Helios/Birker, ebenda[↩]
- Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks 15/1944, S. 18[↩]
- durch BFH, Urteil vom 28.10.2009 – I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229[↩]
- s.a. Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvG, § 40 KAGG Rz 33[↩]
- vgl. dazu EuGH, Urteil in Slg.2009, I299; BFH, Urteile vom 22.04.2009 – I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66; vom 28.10.2009 – I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229; BFH, Beschlüsse vom 08.06.2010 – I B 199/09, BFH/NV 2010, 1863; vom 11.04.2011 – I B 180/10, BFH/NV 2011, 1696; vom 23.05.2011 – I B 11/11, BFH/NV 2011, 1698; BMFSchreiben in BStBl I 2011, 40[↩]
- § 8b Abs. 1 KStG 2002[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 229, 351[↩]
- so im Ergebnis auch BMF, Schreiben in BStBl I 2005, 728 und in BStBl I 2009, 931, jeweils Rz 42; Oberfinanzdirektion OFD- Niedersachsen, Verfügung vom 11.04.2011, GmbHRundschau 2011, 781; Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 2 InvStG Rz 180; Reiche/M. Frotscher in Haase, a.a.O., § 2 InvStG Rz 101 ff.; Isensee in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Band 3, § 2 InvStG Rz 68; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 30; Geurts in Bordewin/Brandt, EStG, § 2 InvStG Rz 70; Gosch, BFH/PR 2010, 302, 303; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 575 a.E.; a.A. z.B. Hils, DB 2009, 1151; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 5 Rz 3; s.a. die Nachweise im BFH, Urteil in BFHE 229, 351[↩]
- s. insoweit auch Gosch, a.a.O., § 8b Rz 56; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 17[↩]
- Lindemann, DStZ 2003, 559, 565[↩]
- a.A. z.B. Lindemann, ebenda[↩]
- s. insoweit die ausführliche Begründung in BFH, Urteil in BFHE 229, 351[↩]
- Ramackers in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 2 InvStG Rz 50; Reiche/M. Frotscher in Haase, a.a.O., § 2 InvStG Rz 71 ff.; Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 2 InvStG Rz 117; Engl, a.a.O., S. 189[↩]
- s. insoweit BFH, Urteil in BFHE 229, 351; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 8 GewStG Rz 561[↩]
- s. Reiche/M. Frotscher in Haase, a.a.O., § 2 InvStG Rz 104; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 30; Geurts in Bordewin/Brandt, a.a.O., § 2 InvStG Rz 70; Hagen, Ubg 2008, 337, 339[↩]







