Veräußerungsverluste aus Aktiengeschäften – und der spätere Schadensersatz

Leistet eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks im Rahmen eines Vergleichs Schadensersatz an den Erwerber von Gesellschaftsanteilen, mindert dies beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.

Veräußerungsverluste aus Aktiengeschäften – und der spätere Schadensersatz

Nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, mindern daher nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien.

Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Urteilsfall hatten die Anleger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Anlegern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Anleger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Anleger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 € beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des Finanzamt den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid.

Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte Erfolg[1]. Der Bundesfinanzhof hat die vorinstanzliche Entscheidung nun bestätigt:

Nach dessen Urteil führte die Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungsvermerks nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Diese Leistung mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.

Der Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadensersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Das Finanzgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachträglich im Jahr 2007 geleistete Schadensersatzzahlung keine Auswirkungen auf den geltend gemachten Verlust aus der Veräußerung der Aktien hatte und folglich der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12 2002 vom 30.04.2009 nicht geändert werden durfte (§ 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Entgegen der Auffassung des Finanzamt führt die Schadensersatzzahlung nicht zu einer rückwirkenden Verminderung der im Jahr 2002 erzielten Veräußerungsverluste aus § 17 EStG und § 23 EStG. Die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist kein Ereignis, das i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der Aktienveräußerung zurückwirkt.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid u.a. zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Ob ein Ereignis steuerrechtlich zurückwirkt, richtet sich nach dem materiellen Recht, hier also nach § 17 EStG und § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG[2].

Der Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

Der Veräußerungsgewinn oder -verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung[3]. Aus dem punktuellen Erfassen des Veräußerungsverlusts folgt zwar, dass später eintretende Veränderungen der in die Ermittlung des Veräußerungsverlusts einfließenden Faktoren grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts zurückzubeziehen sind[4]. Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft -hier der Anteilsveräußerung- angelegt ist[5].

Dementsprechend kann sich der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien der Anteilsveräußerung wegen Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder den Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend vermindern oder erhöhen[6]. Entsprechendes gilt in Bezug auf eine nachträgliche Erhöhung oder Minderung der Anschaffungskosten. So führt beispielsweise eine nachträgliche Teilzahlungsvereinbarung bezüglich der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu einer rückwirkenden Reduzierung der (nachträglichen) Anschaffungskosten[7], da diese allein in der Bürgschaftsverpflichtung und damit im ursprünglichen -zu den nachträglichen Anschaffungskosten führenden- Rechtsgeschäft angelegt ist. Ist die nach Vollziehung der Veräußerung geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts zurück[8].

Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts als Gegenleistung erhält[9].

Hierzu können auch Leistungen von einem Dritten gehören, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile erhält[10] und die daher bei wirtschaftlicher Betrachtung als Bestandteil des Veräußerungspreises anzusehen sind[11]. Beruht die Leistung des Dritten jedoch auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund und kommt ihr daher eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu, gehört sie nicht zu dem Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG[12].

Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind von den Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. Die Anschaffungspreisminderungen umfassen dabei nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern nach dem Zweck des Anschaffungskostenprinzips ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen[13].

Eine Anschaffungspreisminderung in diesem Sinne kann daher auch darin liegen, dass Anschaffungsnebenkosten oder Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern hierhin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt[14]. Die Annahme einer Ermäßigung der Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB setzt jedoch voraus, dass zwischen der Schadensersatzleistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein hinreichend wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt[15], so dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Rückführung von Anschaffungskosten bewertet werden kann[16]. Beruht die Schadensersatzleistung des Dritten hingegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund, führt die Leistung des Dritten nicht zu einer Anschaffungspreisminderung.

Nach diesen Maßstäben ist das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts im Jahr 2002 zurückwirkt. Die Entschädigungsleistung hat weder den Veräußerungspreis der Aktien erhöht noch deren Anschaffungskosten gemindert und mithin auch nicht den im Streitjahr zu erfassenden Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 2 EStG beeinflusst.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat diese -auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beruhende- Auffassung damit begründet, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Entschädigungszahlung nach Vollziehung der Anteilsveräußerung aufgrund des mit dem Anleger im Rahmen des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses geschlossenen Vergleichs und damit aufgrund einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Rechtsgrundlage geleistet habe. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist in sich schlüssig und lässt insbesondere keine Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze erkennen. Der BFH ist daher an diese zu den tatsächlichen Feststellungen gehörende Gesamtwürdigung des Finanzgericht gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

Die Schadensersatzleistung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beruht nach den Feststellungen des Finanzgericht letztlich darauf, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin der Jahresabschlüsse der X AG uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt und der Anleger im Vertrauen auf deren Richtigkeit die Aktien der X AG gekauft hat. Vertragliche Beziehungen des Anlegers zu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien bestanden nicht. Nach den Feststellungen des Finanzgericht ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar in die Vermittlung der Aktien eingebunden gewesen wäre. Dass die Entschädigungszahlung wirtschaftlich den Vermögensverlust nachträglich ausgeglichen hat, hat das Finanzgericht in diesem Zusammenhang zu Recht als unerheblich angesehen. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Vergleichsvertrag war nicht der Veräußerungs- bzw. ursprüngliche Anschaffungsvorgang als solcher, sondern die Erteilung eines unzutreffenden Bestätigungsvermerks und damit eine eigene Pflichtverletzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Soweit die Beteiligten den aus der Veräußerung der Aktien erlittenen Verlust den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugeordnet haben, kommt eine rückwirkende Korrektur des Veräußerungsverlusts infolge des geleisteten Schadensersatzes ebenfalls nicht in Betracht.

Nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte insbesondere bei Wertpapieren als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.

Anders als der Veräußerungsgewinn oder -verlust nach § 17 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 11 Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern[17]. Insoweit kann dahinstehen, inwieweit nachträgliche Änderungen des Veräußerungserlöses oder der Anschaffungskosten überhaupt materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns oder -verlusts zurückwirken[18]. Jedenfalls entfaltet die von einem Dritten aufgrund einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien unmittelbar im Zusammenhang stehenden Rechtsgrundlage geleistete Schadensersatzzahlung keine Rückwirkung.

Der Bundesfinanzhof kann im Streitfall offenlassen, ob die Schadensersatzzahlung als nicht steuerbare Entschädigung für den Substanzverlust der Aktien an der X AG anzusehen war oder als Entschädigung nach § 17 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b EStG oder als Gegenleistung für bestimmte Verhaltenspflichten als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist. Wie das Finanzgericht zutreffend angenommen hat, wäre die Leistung in den beiden letztgenannten Fällen nicht bereits im Streitjahr, sondern erst im Jahr 2007, als sie dem Anleger tatsächlich zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG), zu erfassen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Oktober 2016 – IX R 8/15

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12 2014 – 8 K 2065/12[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 19.08.2003 – VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, m.w.N.; vom 19.08.2009 – I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249; und vom 23.05.2012 – IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675[]
  3. BFH, Urteil vom 20.07.2010 – IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969[]
  4. BFH, Urteile vom 20.11.2012 – IX R 34/12, BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378; und vom 13.10.2015 – IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212[]
  5. BFH, Urteile vom 14.06.2005 – VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675; in BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378; und vom 19.03.2013 – IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085[]
  6. vgl. BFH, Urteile in BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, und in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249[]
  7. BFH, Urteil in BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378[]
  8. BFH, Urteile in BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, sowie in BFH/NV 2013, 1085[]
  9. BFH, Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212[]
  10. BFH, Urteil vom 29.05.2008 – IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 unter Bezugnahme auf BFH, Urteil vom 07.11.1991 – IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457[]
  11. vgl. zur möglichen Einbeziehung von Erstattungsleistungen Dritter BFH, Urteil vom 21.10.1990 – I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424[]
  12. vgl. zur nachträglichen Entschädigung für den erlittenen Substanzverlust der veräußerten Beteiligung BFH, Urteil in BFH/NV 2013, 1085; zur Entschädigung für ein neben der Veräußerung vereinbartes Wettbewerbsverbot BFH, Urteil vom 21.09.1982 – VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; zur Frage der Anschaffungskostenminderung aufgrund einer Schadensersatzleistung BFH, Urteil vom 26.03.1992 – IV R 74/90, BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96[]
  13. vgl. BFH, Urteile in BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96; und vom 20.08.2013 – IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312[]
  14. BFH, Urteile vom 26.02.2002 – IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, und in BFH/NV 2014, 312[]
  15. BFH, Urteil in BFH/NV 2014, 312[]
  16. BFH, Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796[]
  17. BFH, Urteile vom 02.04.1974 – VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; und vom 17.07.1991 – X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916[]
  18. vgl. hierzu einerseits BFH, Urteil in BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; andererseits BFH, Urteil vom 03.06.1992 – X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; zum Meinungsstand in der Literatur z.B. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 293, 295; Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz D 39; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 221[]