Urteilstenor – und der Adressat des neuen Steuerbescheides

Die Urteilsformel – und damit auch der Urteilstenor (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) – ist der Auslegung zugänglich.

Urteilstenor – und der Adressat des neuen Steuerbescheides

Hierzu ist erforderlichenfalls auf die übrigen Urteilsinhalte (Tatbestand, Entscheidungsgründe, Antrag des Klägers) zurückzugreifen[1].

Zur Frage, an wen der Steuerbescheid zu richten ist, braucht der Urteilstenor keinen Ausspruch zu enthalten.

Soweit der Klage stattgegeben wird, richtet sich der Urteilstenor nach dem jeweiligen Klageantrag[2].

Im Übrigen sieht § 122 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Danach ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabeadressat, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist[3]. Dies gilt insbesondere für zur Insolvenzmasse gehörende Steuererstattungsansprüche[4].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. März 2017 – III R 12/16

  1. BFH, Urteil in BFH/NV 2015, 206[]
  2. Lange in HHSp, § 105 FGO Rz 25[]
  3. Tz. 4.3.2 zu § 251 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, BStBl I 2014, 290[]
  4. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 40[]