Die Urteilsformel – und damit auch der Urteilstenor (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) – ist der Auslegung zugänglich.

Hierzu ist erforderlichenfalls auf die übrigen Urteilsinhalte (Tatbestand, Entscheidungsgründe, Antrag des Klägers) zurückzugreifen[1].
Zur Frage, an wen der Steuerbescheid zu richten ist, braucht der Urteilstenor keinen Ausspruch zu enthalten.
Soweit der Klage stattgegeben wird, richtet sich der Urteilstenor nach dem jeweiligen Klageantrag[2].
Im Übrigen sieht § 122 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Danach ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabeadressat, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist[3]. Dies gilt insbesondere für zur Insolvenzmasse gehörende Steuererstattungsansprüche[4].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. März 2017 – III R 12/16








