Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden, kann also auch von Amts wegen durchgeführt werden.

Ist gegen das Urteil des betroffenen Gerichts, wie im Streitfall, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so ist der Bundesfinanzhof neben dem Finanzgericht für die Berichtigung zuständig[1].
Zwingend erforderlich ist eine Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur im Fall einer das Finanzgericht bestätigenden Entscheidung[2]. Wird das Finanzgericht, Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, hindert dies den Bundesfinanzhof gleichwohl nicht daran, die Berichtigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie unmittelbar selbst vorzunehmen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. August 2016 – X B 145/15







