Unterjährige Auflösung einer Ansparrücklage

Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können, wie der Bundesfinanzhof jetzt nochmals bestätigt hat, nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden, und zwar unabhängig davon ob die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung oder durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) erfolgt.

Unterjährige Auflösung einer Ansparrücklage

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Februar 2008 – VIII R 82/05