Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen sind – auch hinsichtlich der von ihnen angegebenen Inhaltsadressaten – entsprechend dem objektiven Verständnishorizont der Empfänger auszulegen. Eine GbR kann im Steuerbescheid und in der Einspruchsentscheidung durch Angabe der Namen ihrer Gesellschafter gekennzeichnet werden. Formalismus und Wortklauberei sind fehl am Platz. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Schuldner sich sicher identifizieren lässt. Zweifel am Inhalt des Steuerbescheids können durch Auslegung behoben werden[1].

Eine von der GbR eingereichte Umsatzsteuererklärung kann nicht etwa als Steuererklärung ihrer einzelnen Gesellschafter beurteilt werden[2].
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 12 K 4567/08




