Umsatzsteuer für rosa Karnevalssitzungen

Veranstaltet ein gemeinnütziger, ein schwul/lesbisches Zentrum betreibender Verein Karnevalssitzungen („Rosa Sitzungen“, „Rosa Karneval“), so sind die Einnahmen aus diesen Karnevalsveranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen. Die streitbefangenen Karnevals­veranstaltungen stellen mithin einen (steuerschädlichen) Geschäftsbetrieb dar mit der Folge, dass der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Umsatzsteuer für rosa Karnevalssitzungen

Gleiches dürfte auch für alle anderen Karnevalssitzungen gelten, solange diese nicht von einem (wegen Förderung des traditionellen Brauchtums als gemeinnützig anerkannten) Karnevalsverein veranstaltet werden.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach der Legaldefinition in § 14 Satz 1 AO eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, § 14 Satz 2 AO Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird, § 14 Satz 3 AO.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert eine Tätigkeit, d. h. regelmäßig ein aktives Tun. Darüber hinaus muss es sich um eine eigene Tätigkeit des zu beurteilenden Rechtssubjekts handeln, also um eine solche, die dieses Rechtssubjekt – z.B. ein Verein – im eigenen Namen ausübt[1]. Die Tätigkeit braucht im Übrigen sich nicht im Rahmen der Gesetze zu halten; nach § 40 AO kann auch ein gesetz- oder sittenwidriges Handeln zur Annahme eines Betriebs und damit zur Besteuerung führen.

Mit dem Begriff der Selbstständigkeit wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der nichtselbstständigen Arbeit abgegrenzt. Selbstständig ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt[2]. Dabei geht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof von einer Auslegung im Sinne eines sachlichen Selbständigkeitsbegriffs aus. Die Tätigkeit muss danach selbstständig in dem Sinn sein, dass sie von anderen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden, abgegrenzt werden können. Die Tätigkeit darf also mit der anderen Tätigkeit nicht dergestalt zusammenhängen, dass sie ohne die andere Tätigkeit nicht möglich wäre. Es darf also keine wechselseitige Verflechtung der beiden Tätigkeiten vorliegen[3].

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, da dann die Absicht besteht, diese Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Tatsächliche Wiederholung ist nicht erforderlich, wenn nur Wiederholungsabsicht besteht[4]. Danach ist eine nachhaltige Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn die Tätigkeiten von vorneherein nur für eine abgegrenzte Zeit beabsichtigt sind, zeitweilig unterbrochen werden oder wenn sie sich in größeren Zeitabständen wiederholen[5]. Eine jährlich bzw. alle zwei Jahre durchgeführte Veranstaltung ist nachhaltig[6].

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nur vor, wenn Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Die Absicht, diese zu erzielen, genügt – anders als bei der Gewinnerzielungsabsicht – nicht; eine Tätigkeit, mit der weder Einnahmen noch andere wirtschaftliche Vorteile tatsächlich erzielt werden, auch wenn sie darauf gerichtet ist, ist steuerlich nicht relevant. Nicht erforderlich ist hingegen nach der legislativen Grundentscheidung, dass auch Gewinn erzielt wird oder eine Gewinn­erzielungsabsicht vorliegt.

Der Begriff der wirtschaftlichen Vorteile ist systematisch der Oberbegriff, der die Begriffe „Einnahmen” und „andere wirtschaftliche Vorteile” umfasst. Einnahme nach § 14 AO bedeutet der Zufluss von Geld. In welcher Form dieser Zufluss erfolgt, ist unbeachtlich; es kann sich um Barzuflüsse, um Schecks oder Zuflüsse über Bankkonten handeln. Gemeint sind immer inländische Zahlungsmittel, also nicht Devisen. Keine Einnahmen im Sinne der Norm sind Mitgliederbeiträge nach § 8 Abs. 6 KStG und durchlaufende Posten nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG[7].

„Andere wirtschaftliche Vorteile” können in jeder Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bestehen, der im Geschäftsverkehr ein Wert beigemessen zu werden pflegt. Es handelt sich insbesondere um Sachzuflüsse (ohne inländische Zahlungsmittel, aber einschließlich Devisen). Hierunter fällt auch eine Gewinn- oder Überschussbeteiligung[7].

Die Erzielung steuerlicher Vorteile allein[8] genügt nicht zur Konstituierung eines wirtschaftlichen Geschäfts­betriebs[9].

Der Begriff der „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr” ist gesetzlich nur in § 15 Abs. 2 EStG enthalten und dient dort, neben dem Merkmal der Gewinn­erzielungsabsicht, der Definition des Gewerbebetriebs. § 14 AO enthält ein derartiges Tatbestandsmerkmal. Dennoch stellt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – gegen die Kritik aus der Literatur[10] – auch im Rahmen der Auslegung des § 14 AO auf dieses (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal ab[11].

Trotz Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 14 ist eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über eine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Der Begriff der Vermögensverwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Substanz des Vermögens erhalten bleibt und die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Früchte dieses Vermögens zu ziehen. Beschränkt sich der Inhaber des Vermögens jedoch nicht auf diese typische fruchtziehende und das Vermögen erhaltende Tätigkeit, sondern erbringt er weitere Leistungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, oder ist seine Tätigkeit wesentlich auf Vermögensumschichtung statt auf Vermögenserhaltung gerichtet, wird der Rahmen der Vermögensverwaltung verlassen und ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Mithin liegt Vermögensverwaltung vor, wenn lediglich Gegenstände zur Nutzung überlassen werden, ohne dass weitere Leistungen übernommen werden. Weitere Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung hinausgehen, können zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen.

§ 14 nennt als Beispiele für die Vermögensverwaltung die praktisch wichtigen Fälle der verzinslichen Anlegung von Kapitalvermögen und der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.

Übt der Unternehmer eine selbständige, nachhaltige, unternehmerische Tätigkeit aus, mit der er Einnahmen erzielt (und unterhält daher insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), so hat dies grundsätzlich zur Folge, dass er insoweit die Steuerbefreiung verliert, es sei denn, es handelt sich um einen Zweckbetrieb (§§ 65, 68 AO). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erforderlich, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist; es muss sich somit um einen für Vereinszwecke „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ handeln[12].

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach h.M. bei Faschings- und Maskenbällen vorrangig die Geselligkeit gefördert wird[13]. Bis einschließlich 1990 waren auch gesellige Veranstaltungen in bestimmtem Umfang als Zweckbetrieb behandelt worden. Diese Regelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1990 (Vereinsförderungsgesetz vom 18.12.1989[14]) beseitigt worden[15].

Die Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften gegen Entgelt begründet allerdings einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder ist (ausnahmsweise) Vermögensverwaltung[16]. Das bedeutet: Führen gesellige Veranstaltungen zu Einnahmen (Eintrittsgelder), so liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor[17].

Sofern nach den vorstehenden Grundsätzen nicht vorrangig die Geselligkeit gefördert wird und der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist, hat darüber hinaus die Prüfung nach § 58 Nr. 8 AO zu erfolgen. Danach wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt, stellen die streitbefangenen Karnevalsveranstaltungen einen (steuerschädlichen) Geschäftsbetrieb dar.

Die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der maßgeblichen Vorschrift des § 14 AO sind gegeben. Mit der Durchführung der Karnevalssitzungen hat der Verein eine Tätigkeit entfaltet und zwar im eigenen Namen. Dabei wurde er auch selbständig und nachhaltig tätig. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie der weitere Umstand, dass der Verein mit der Durchführung der Sitzungen über die reine Vermögensverwaltung hinausgegangen ist und Einnahmen erzielt hat. Ob der Bundesfinanzhof – entgegen der Kritik aus der Literatur – zu Recht am Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen festhält, kann im Streitfall dahin stehen, weil auch diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist. Der Verein hat alle für die Durchführung der öffentlichen Sitzung notwendigen Maßnahmen getroffen, die von den Gästen entrichteten Entgelte an sich genommen und die Vorgänge buchmäßig erfasst[18]. Er hat sich damit in vielfältiger Weise im allgemeinen Wirtschaftsleben beteiligt. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Da der Verein mithin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat, war noch zu prüfen, ob es sich um einen Zweckbetrieb (§§ 65, 68 AO) handelt. Dazu ist – wie dargestellt – Voraussetzung, dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäfts­betrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist; es muss sich somit um einen für Vereinszwecke „unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ handeln.

Der Verein hat in sehr ausführlicher und nachvollziehender Weise dargestellt, dass und warum die Aufführungen der „S Familiy“ in ihrer Gesamtheit dazu dienen, den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck – Förderung der Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) – zu verwirklichen. Auf der anderen Seite ist das Finanzgericht auf der Grundlage der von ihm durch den Akteninhalt und die mündliche Verhandlung gewonnen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass die streitbefangenen Sitzungen zum rosa Karneval zugleich auch kommerziell veranstaltete Vergnügungsabende darstellen und insoweit nicht der Förderung der Allgemeinheit gemäß § 52 Abs. 1 AO dienen. Dass folgt schon alleine daraus, dass nach den vom Verein selbst vorgelegten Unterlagen von dritter Seite (hier: Offener Kanal … zur Saison 2007) die Sitzungen für Vereinsmitglieder wie auch für sonstiges Publikum das bieten, was auch für andere, „herkömmliche“ Karnevalssitzungen gilt, nämlich beste karnevalistische Unterhaltung in geselliger Runde unter „Jecken“: „Zahlreiche Büttenreden und Gesangseinlagen strapazieren das Zwergfell. … Wer ein echter Jeck ist, für den ist das Einschalten beim Offenen Kanal … nahezu Pflicht“. Das Vergnügen an einer Kappensitzung steht im Vordergrund. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass satzungsmäßiger Zweck des Vereins nicht die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals ist.

Dass der Verein seine satzungsmäßigen Förderungszwecke mit einer Kappensitzung verbindet, steht dem Umstand, dass das Vergnügen an einer Kappensitzung im Vordergrund steht, nicht entgegen. Letzten Endes ist dieser gemeinnützige Förderungszweck nur Nebenzweck der kommerziellen Kappensitzung und nicht – umgekehrt – die Narretei in geselliger Runde ein (unvermeidbarer) Nebenzweck der Aufklärungsarbeit.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Karnevalssitzung“ dient damit in seiner Gesamtausrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Denn er wird nicht nur durch den kulturellen Zweck (sui generis), sondern in mindestens gleicher Weise auch den karnevalistischen Charakter der Veranstaltungen geprägt. Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, ist anhand seines objektiven Charakters und nicht anhand der subjektiv mit dem Betrieb verfolgten Ziele zu beurteilen[19]. Selbst wenn – entsprechend seinem Vortrag – aus Sicht des Vereins die besondere Aufklärungsarbeit im Vordergrund gestanden haben sollte und der speziell schwul-lesbische Aspekt bei allen Programmbeiträgen gegenwärtig ist, so steht doch der karnevalistische Vergnügungscharakter nach objektiven Gesichts­punkten außer Frage. Der Verein selbst führt in seinem Tätigkeitsbericht vom 16.04.2004 aus: „Die … Rosa Sitzungen sind mit zuletzt drei Abenden inzwischen fester Bestandteil des … Karnevals.“ Folgerichtig heißt es Tätigkeitsbericht vom 19.05.2006: „Die Integration mit den örtlichen Karnevalsvereinen ist weiter vorangeschritten.“

Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen steht der Annahme eines „unentbehrlichen Hilfsbetriebs“ entgegen, dass die satzungsmäßigen Zwecke nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt – nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Das zeigen bereits die anderen, vielfältigen Aktivitäten des Vereins wie etwa der Christopher-Street-Day (CSD), Bibliothek, „schwul-lesbische Feten“, „Rosa Telefon“, Informations- und Beratungsstelle S, Café-Betrieb, AIDS-Prävention etc. Der Beklagte hat daher zu Recht in der Einspruchsentscheidung darauf hingewiesen, dass die Zweckbetriebseigenschaft (auch) daran scheitert, dass der Verein seine satzungsmäßigen Ziele gemäß § 2 Nr. 2a-c nicht nur mittels der Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen verwirklichen kann. Dass der Verein möglicherweise auf die Eintrittsgelder aus den Karnevalsveranstaltungen zur Verwirklichung seines satzungsmäßigen Zwecks angewiesen sein mag, weil er über keine ausreichenden Eigenmittel verfügt, reicht für die Annahme eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der satzungsmäßige Zweck nur durch eine entgeltliche Tätigkeit verwirklicht werden kann. Die entgeltliche Tätigkeit selbst muss demnach erforderlich sein, nicht die Erhebung von Entgelten als solche[19].

Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass nach zutreffender h.M. bei Faschings- und Maskenbällen immer vorrangig die Geselligkeit gefördert wird und sich der streitbefangene Rosa Karneval trotz der damit verbundenen Aufklärungs- und Akzeptanzintention insoweit nicht von anderen, „gewöhnlichen“ Fasnachtssitzungen unterscheidet. Dazu im Einzelnen:

Kulturelle Einrichtungen sind grundsätzlich Zweckbetriebe, solange sie sich auf den kulturellen Zweck unmittelbar und ausschließlich beschränken. Wie bereits dargelegt waren (lediglich) bis einschließlich 1990 auch gesellige Veranstaltungen in bestimmtem Umfang als Zweckbetrieb behandelt worden; Diese Regelung ist in der Folge ersatzlos weggefallen. Am Vorliegen einer geselligen Veranstaltung besteht vorliegend kein Zweifel. Führen gesellige Veranstaltungen – wie im Streitfall – zu Einnahmen (Eintrittsgelder), so liegt stets ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor[20].

Karnevalsveranstaltung stellen nach alledem nur dann einen Zweckbetrieb dar, wenn der Vereinszweck in der Förderung des Karnevals liegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a ist durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12 2004[21] mit Wirkung vom 16.12 2004 neu gefasst worden. Der Steuerermäßigung unterliegen seit diesem Zeitpunkt die Eintritts­berechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung (§ 4 Nr.20) maßgebend sind. Das Gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen (Abschnitt 166 Abs. 1 UStR 2008).

Ein Theater liegt vor, wenn so viele künstlerische und technische Kräfte und die zur Ausführung von Theaterveranstaltungen notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines Spielplans aus eigenen Kräften möglich ist. Das Vorhandensein eines Theaters im technischen Sinn (Theatergebäude, Theatereinrichtungen, Bedienungspersonal) reicht allein nicht aus. Es muss vielmehr die Institution eines Theaters, also insbesondere ein auf bestimmte Zeit verpflichteter Stamm von Schauspielern (Ensemble), vorhanden sein. Theater ist der Sammelbegriff der für Zuschauer bestimmten Darstellungen eines in Szene gesetzten Geschehens. Theater ist demnach jede szenische Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens und die künstlerische Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern. Dabei ist es ausreichend, dass ernst zu nehmende Aufführungen geboten werden. Ein eigenes oder gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein (vgl. auch Abschnitt 106 Abs. 1 und 2 UStR 2008).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind dabei unter Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen[22]. Dem entspricht auch die Verwaltungsauffassung in Abschn. 166 Abs. 2 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien (zuletzt Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 UStR 2008). Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bezweckt, zugunsten der Besucher der entsprechenden Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden[23]

Nach Baum[24] sollen auch die Leistungen einer Karnevalsgesellschaft im Zusammenhang mit einer Karnevalssitzung dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG unterliegen können[25]. Der Autor führt an, dass die Einordnung unter den Begriff der Theatervorführung sich u.a. daraus rechtfertige, dass die Unterhaltung der Besuche auf einem gewissen künstlerischen Niveau stattfinde. Baum (Baum, aaO) sieht die Begünstigung dann als erfüllt an, „wenn der Verein in erster Linie Darbietungen von Tänzern, Sängern und Büttenrednern u.ä. erbringt.“ Es dränge sich eine gewisse Parallelität zu Kabarettistik und Varieté auf.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat vorliegend keinen Zweifel daran, dass dieses künstlerische Niveau auch den streitbefangenen Veranstaltungen zu eigen ist; die Vereinin selbst weist darauf hin, dass es sich letztlich um Theateraufführungen handele. Begünstigt sind z.B. auch Mischformen von Sprech, Musik- und Tanzdarbietungen[26].

Gleichwohl kam der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht. Eine begünstigte Theatervorführung soll nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf (schon) dann nicht vorliegen, wenn eine Veranstaltung einen überwiegend unterhaltenden Charakter hat[27]. Dieser – restriktiven – Auslegung ist der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Düsseldorf zu Recht nicht gefolgt. Er hält die Abgrenzung von Unterhaltungsshow und Theatervorführung nicht für durch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gerechtfertigt; die Vorschrift bezweckt gerade die Förderung kultureller und unterhaltender Leistungen der im Gesetz aufgeführten Unternehmer[28]. Das bedeutet auf der anderen Seite nicht, dass jede Form eine Aufführung vor Publikum dem Theaterbegriff unterfällt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Theatervorführung als solche nicht den prägenden Charakter der Veranstaltung darstellt. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um gesellige Veranstaltungen handelt und dieser gesellige Zweck prägend ist. Diese Geselligkeit ist im Übrigen auch vom Verein selbst als tragendes Element der Veranstaltung beschrieben worden, um – so der Verein – auf diese Weise die Plattform für ein ungezwungenes Miteinander möglichst breiter Bevölkerungsschichten zu haben.

Der Gesetzgeber hat die Steuerermäßigung aus bildungs- und kulturpolitischen Gesichtspunkten geschaffen, um den gesamten Kulturbereich umsatzsteuerrechtlich zu begünstigen[28]. Die Norm hat vor allem kulturpolitische Bedeutung und ist in Zusammenhang mit § 4 Nr.20 UStG zu sehen[29]. Diese ratio legis begrenzt den tatbestandlichen Anwendungsbereich auf diejenigen Veranstaltungen, bei denen das kulturelle Engagement im Vordergrund steht. Ist hingegen die kulturelle Leistung nur Mittel zur Verfolgung eines anderen Zwecks, hier der Durchführungen eines geselligen Abends, ist die Norm nicht einschlägig.

Eine gemeinschaftsrechtliche Vorgabe findet § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG in Art. 12 Abs. 3 a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitglied Staaten über die Umsatzsteuern. Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar. In Kategorie 7 von Anhang H (Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können) sind u.a. folgende Dienstleistungen bezeichnet, auf die der ermäßigte Steuersatz angewendet werden darf: „Eintritts­berechtigung für Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungs­parks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen.“ Die Aufzählung ergibt, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Dieser ist auch für die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Begriffe „für Veranstaltungen, für Theater“ zu beachten. Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, sind dabei eng auszulegen[30]. Das gilt auch für Bestimmungen, die eine ermäßigte Besteuerung zulassen. Da eine ausdrückliche Bestimmung der Voraussetzungen für die Eintrittsberechtigung für Theater fehlt, ist die Wendung insofern (wie geschehen) nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen[31].

Finanzgericht Rheinland-Pfalz – Urteil vom 27. Mai 2010 – 6 K 1104/09

  1. vgl. nur Buciek in Beermann((Gosch, AO und FGO, § 14 AO Rz.20[]
  2. BFH vom 13.02.1980 – I R 17/78, BStBl II 1980, 303[]
  3. vgl. BFH vom 18.01.1984 I R 138/79, BStBl II 1984, 451; BFH vom 15.10.1997 I R 2/97, BStBl II 1998, 175; zur Orientierung an einem persönlichen Selbständigkeitsbegriff in Teilen der Literatur Buciek in Beermann/Gosch, aaO, § 14 AO Rz. 25[]
  4. BFH vom 21.08.1985 – I R 60/80, BStBl II 1986, 88; BFH vom 26.02.1992 – I R 149/90, BStBl II 1992, 693[]
  5. BFH vom 09.11.1988 – I R 200/85, BFH/NV 1989, 342[]
  6. FG Münster vom 29.11.2001 – 14 K 109/99, UStB 2002, 175[]
  7. BFH vom 15.10.1997 – I R 2/97, BStBl II 1998, 175[][]
  8. z. B. durch Verlustzuweisungsgesellschaften, Baupatenverfahren[]
  9. BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BStBl II 1984, 751[]
  10. vgl. nur Buciek in Beermann/Gosch, aaO, § 14 AO Rz. 21 m.w.N.; Gersch in Klein, AO; 10.Aufl., § 14 AO Rz. 6[]
  11. etwa BFH vom 09.11.1988 – I R 200/85, BFH/NV 1989, 342 zum Gründungsfest eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins anlässlich eines Vereinsjubiläums[]
  12. zuletzt BFH vom 22.04.2009 – I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166; vgl. auch BFH vom 23.02.1999 – XI B 130/98, BFH/NV 1999, 1089; sowie XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055[]
  13. Koenig in Pahlke/Koenig, AO, 2.Aufl., § 68 AO Rz. 16[]
  14. BGBl. I, 1989, 2212[]
  15. dazu vgl. nur Sauer in Beermann/Gosch, aaO, § 68 AO Rz. 21 und Uterhark/Krüger in Schwarz, AO, § 68 AO Rz. 9[]
  16. Jachmann in Beermann/Gosch, aaO, § 58 AO Rz. 41 unter Hinweis auf AEAO zu § 58, Nr. 23[]
  17. Tipke in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 58 AO Rz. 11; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 58 Rz. 80; Thiel/Eversberg, BB 1990, 344, 350[]
  18. vgl. BFH vom 09.11.1988 – I R 200/85, BFH/NV 1989, 342[]
  19. BFH vom 22.04.2009 – I R 15/07, BFH/NV 2009, 1166[][]
  20. so auch Sauer in Beermann, aaO, § 68 AO Rz. 21[]
  21. BGBl I 2004, 3310[]
  22. BFH, Urteil vom 26.04.1995 – XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519[]
  23. BFH, Urteil vom 09.10.2003 – V R 86/01, BFH/NV 2004, 984 m.w.N.[]
  24. Baum, UR 1988, 338, 339[]
  25. offen gelassen bei Klenk in Sölch/Ringleb, aaO, § 12 Abs. 2 Nr 7 UStG Rz. 238[]
  26. BFH, Urteil vom 09.10.2003 – V R 86/01, BFH/NV 2004, 984[]
  27. FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2001 – 5 K 8063/98 U, n.v., zitiert nach Alvermann/Fraedrich, INF 2003, 145 und Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG Rz. 23[]
  28. Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, aaO, § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG Rz. 4[][]
  29. Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 12 UStG Rz. 73[]
  30. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005 – 12 K 459/00, EFG 2005, 911[]
  31. vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2001 – C-83/99 [Kommission/Spanien], Slg. 2001, I-445, UR 2001, 210[]