Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Finanzgericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen hat, ohne die Klägerin vorher anzuhören.

Eine solche vorherige Anhörung ist in § 6 Abs. 1 FGO -anders als im Fall der Rückübertragung nach § 6 Abs. 3 FGO- nicht vorgesehen, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei der Übertragung von einer Anhörung absehen wollte[1].
Im Übrigen könnte jedenfalls das anschließende Schreiben an das Finanzgericht, in dem die Klägerin die nunmehr mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht geltend gemacht hat, als rügelose Einlassung gedeutet werden, die der Geltendmachung des Verfahrensmangels entgegenstünde[2].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Juni 2016 – III B 92/15







