Überprogression bei der Schenkungsteuer

Bei einer Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ist unter der Geltung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine sog. Überprogression ausschließlich durch den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer für den Vorerwerb zu korrigieren. Eine Korrektur der Überprogression nach den vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anzuwendenden Grundsätzen[1] scheidet aus.

Überprogression bei der Schenkungsteuer

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Januar 2009 II R 48/07

  1. vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316[]