Beschlüsse des Finanzgerichts über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands können ungeachtet des in § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO enthaltenen Anfechtungsausschlusses mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das Finanzgericht den Antrag als unzulässig verworfen hat.
Zwar sind Beschlüsse über Anträge auf Berichtigung des Tatbestands nach der gesetzlichen Regelung unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung[1], die auch das Bundesverfassungsgericht[2] seinen Entscheidungen zugrunde legt, jedoch nicht, wenn das Finanzgericht den Antrag -etwa wegen Fristversäumnis- als unzulässig verworfen hat.
So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Das Finanzgericht hat über die Wiedereinsetzung in zulässiger Weise im Rahmen des Beschlusses betreffend die Tatbestandsberichtigung entschieden, sodass auch der Bundesfinanzhof im Rahmen der Beschwerde gegen diesen Beschluss über die Wiedereinsetzung entscheidet. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 56 FGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO (über § 155 Satz 1 FGO) mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden, die Wiedereinsetzung also inzident zu prüfen. Dies gilt zumindest dann, wenn eine selbständige Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 56 FGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. August 2024 – X B 9/24








