Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Der Erbschaftsteuerbescheid ist für den jeweiligen Erben bestimmt, weil er als Erwerber (§§ …
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Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Der Erbschaftsteuerbescheid ist für den jeweiligen Erben bestimmt, weil er als Erwerber (§§ …
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Nach § 104 Abs. 2 FGO st statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Zweck der Regelung ist es nicht nur, den Beteiligten alsbald …
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