Nachhilfeunterricht umsatzsteuerfrei

Auch ohne absolviertes Hochschulstudium kann sich eine Nachhilfelehrerin, die lese-, rechtschreib- oder rechenschwachen Schülern selbständig Nachhilfeunterricht erteilt, grundsätzlich unmittelbar auf die Steuerfreiheit ihrer Leistungen gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen. Es handelt sich bei der hierfür vorgesehenen …

Lesen