Mehrerer miteinander verbundener Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt können zum Zwecke einer steuerlichen Begünstigung nicht zusammen gerechnet werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof, auch wenn sie erst zusammen in ihrer Nennleistung über die maßgebliche …
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