Beiladung einer stillen Gesellschaft

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst nach Nr. 4 oder Nr. 5 klagebefugt .

Darüber hinaus kommt eine Beteiligung der atypisch …

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Doppelstöckige Mitunternehmerschaft – und der Verlustvortrag

Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des …

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Dienstleistungsverpflichtung als stille Gesellschaft?

Ist eine Person oder Personenmehrheit an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer Kommanditgesellschaft als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des …

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(Mit-)Unternehmereigenschaft bei stiller Innengesellschaft

Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen gegründet wurde. …

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Stille Gesellschaft oder Genussrechtsverhältnis?

Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können –vor allem in Grenzfällen– von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der –unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde– Vertragswille auf die Merkmale …

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wirtschaftlicher Inhaber bei Unterbeteiligung

Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv …

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