Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der dem gesetzlichen Merkmal „in großem Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) bei der Steuerhinterziehung befasst und die Zügel wieder etwas angezogen. Bisher wurde die Wertgrenze für die Steuerhinterziehung „in …
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