In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof jetzt die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer auch dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) eingeordnet, wenn sich das Fahrzeug – obschon nach wie vor auf den Insolvenzschuldner zugelassen …
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